Nachlassverzeichnis – und die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs

Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten – hier: des Notars – notwendig ist1

Nachlassverzeichnis – und die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs

Zwar fallen Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate grundsätzlich nicht den jeweiligen Antragstellern zur Last. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs – hier: eines Auskunftsanspruchs, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken2, sondern – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.

Diesen Anforderungen ist der Schuldner vorliegend bereits nach seinen eigenen Angaben nicht ausreichend nachgekommen. Dabei konnte es das Oberlandesgericht Stuttgart dahin stehen lassen, ob es bereits erforderlich gewesen wäre, auf den ursprünglich beauftragten Notar in gebotenem und weiterem Umfang einzuwirken, als dieser den ursprünglich angenommenen Auftrag nicht mehr ausführen wollte. Denn wieso bis heute die Verpflichtung aus dem Teilurteil noch immer nicht vollständig erfüllt ist, wird auch nicht ansatzweise deutlich; erst recht nicht, welche Maßnahmen der Schuldner noch eingeleitet hat, um eine Erfüllung herbeizuführen.

Im übrigen entlasten etwa fehlende Mitwirkungshandlungen der Gläubigerin den Auskunftsschuldner nicht automatisch.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 19 W 67/14

  1. vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12 2013 – 19 W 41/13[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2008 – I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Tz. 12; BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12 2013, aaO[]

Bildnachweis: