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Esra – Persönlichkeitsverletzung in Romanform

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8. Dezember 2009 | Zivilrecht

Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung des Romans “Esra” bestehen keine Ansprüche auf eine Geldentschädigung, entschied jetzt der Bundesgerichtshof und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts München.

Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman “Esra”, dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist. Der Roman erzählt die Liebesgeschichte von “Adam” und “Esra”, einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Klägerin, die sich in der Romanfigur der “Esra” wiedererkennt, hat nach Erscheinen des Romans ein gerichtliches Verbreitungsverbot erwirkt. Nunmehr begehrt sie zusätzlich eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € wegen Verletzung ihres Persönlichkeits-rechts.

Das Landgericht München I hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht München die Klage abgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof hatte jetzt keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit betont. Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08

  1. LG München I, Urteil vom 13.02.2008 – 9 O 7835/06
  2. OLG München, Urteil vom 08.07.2008, 18 U 2280/08

 

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