Namensrecht bei „Scheidungshalbwaisen“

Bei der Heirat gibt im Regelfall ein Ehegatte seinen bisherigen Nachnamen zugunsten eines gemeinsamen Familiennamens auf. Geht die Ehe in die Brüche, kann der Ehegatte nach der Scheidung wieder seinen ehemaligen Nachnamen annehmen. Doch was ist mit dem Namen der (gemeinsamen) Kinder? Auch diese können – notfalls auch gegen den erklärten Willen des anderen Elternteils – gemeinsam mit dem Elternteil, bei dem sie leben, dessen früheren Namen (oder dessen neuen Namen nach einer Neuverheiratung) annehmen, aber nur, falls das Wohl des Kindes dies gebietet. Die Vermeidung einer Namensverschiedenheit allein kann dagegen die Namensänderung nicht rechtfertigen.

Namensrecht bei „Scheidungshalbwaisen“

Mit einem solchen Fall der Namensänderung hatte sich jetzt auch das Verwaltungsgericht in Schleswig zu befassen. Dort hatte die Hansestadt Lübeck einem Antrag auf Änderung des Nachnamens eines Sohnes eines iranischen Vaters und einer deutschen Mutter nach der Scheidung entsprochen. Die Mutter, die nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen hatte, wollte auch den Namen des Kindes auf ihren Geburtsnamen geändert wissen. Hiergegen klagte der iranische Vater. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Hansestadt Lübeck. Die Voraussetzungen für eine Namensänderung lägen vor. Für die Fälle der sogenannten „Scheidungshalbwaisen“ gelte, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein müsse, sie sei also nur möglich, wenn das Kindeswohl sie gebiete und andere dagegen sprechende Interessen nicht überwiegen. Ansonsten gelte der Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes. Es reiche nicht aus, wenn die Namensänderung nur dazu dienen solle, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil zusammenhängen.

Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei in das Leben treten. So müssten sie mit der Scheidung und Namensverschiedenheit der Eltern zu leben lernen. Hier hatte der Sohn im Termin glaubhaft erklärt, er könne sich mit dem Namen des Vaters nicht identifizieren, er habe seinen Vater seit 10 Jahren nicht mehr gesehen. Der Vater kümmere sich überhaupt nicht um ihn. Es gäbe Schwierigkeiten bei der Schreibweise des ausländischen Namens und er habe mit Voreingenommenheiten im Alltag gegenüber Personen islamischer Herkunft zu kämpfen. Zudem sei er der einzige in seiner Familie mit einem anderen Nachnamen.

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19. März 2009 – 14 A 167/07