Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten ergänzend zu den „normalen“ Darlehensvorschriften gemäß § 491 BGB noch einige besondere verbraucherschützende Vorschriften.

Diese Verbraucherschutzvorschriften gelten nicht nur für Darlehen, die von einer Bank vergeben werden. Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann, wie der Bundesgerichtshof jetzt entscheiden hat, auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2008 – XI ZR 513/07