BAföG fürs Auslandspraktikum

Wird in einer Ausbildungsordnung ein Praktikum gefordert, so wird gemäß § 5 Abs. 5 BAföG für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Das Praktikum im Ausland muß der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern, § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG.

BAföG fürs Auslandspraktikum

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stellt § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums ab, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer.

§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG stellt, so das Verwaltungsgericht Stuttgart, nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums ab, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf1 heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2010 – 11 K 3096/09

  1. BT-Drs. 11/5961 S. 19[]