Bewerberauswahl für eine Kirmes – und der bewährte Anbieter

Bei der Vergabe von Standplätzen müssen Neubewerber eine realistische Zulassungschance erhalten. Ein Auswahlverfahren, das bewährte Beschicker bevorzugt, ohne die Attraktivität ihrer Geschäfte mit derjenigen neuer Bewerber nach demselben Maßstab zu vergleichen, verletzt die Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung.

Bewerberauswahl für eine Kirmes – und der bewährte Anbieter

So muss die Stadt Soest erneut über die Bewerbung eines Süßwarenanbieters für die diesjährige Allerheiligenkirmes entscheiden. Das Verwaltungsgericht Arnsberg gab dessen Eilantrag mit Beschluss vom 30. September 2026 teilweise statt. Die Ablehnung seiner Bewerbung beruhte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf einer fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens. Einen unmittelbaren Anspruch auf einen Standplatz sprach das Verwaltungsgericht dem Antragsteller allerdings nicht zu.

Der Marktbeschicker hatte sich mit seinem Süßwarengeschäft um die Teilnahme an der Allerheiligenkirmes beworben, war bei der Standplatzvergabe jedoch nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt, auf Grundlage dieser Bewerbung und unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung erneut über die Zulassung zu entscheiden.

Entscheidend für das Verwaltungsgericht Arnsberg war die Gewichtung des Merkmals „bekannt und bewährt“. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts räumt die von der Stadt praktizierte Auswahl den Neubewerbern gegenüber den sogenannten Altbeschickern keine realistische Chance ein. Die bisherige Teilnahme erhält dadurch ein Gewicht, das mit der gesetzlich garantierten Marktfreiheit nicht vereinbar ist.

Die Beanstandung betrifft insbesondere den fehlenden Vergleich der angebotenen Geschäfte. Erforderlich ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Attraktivität der Geschäfte etablierter Beschicker und neuer Bewerber anhand desselben Maßstabs miteinander zu vergleichen. Ein solcher Vergleich fand im Auswahlverfahren der Stadt Soest nicht statt. Damit fehlte eine wesentliche Grundlage für eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung.

Aus diesem Ermessensfehler folgt jedoch noch kein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Zulassung. Wegen der zahlreichen weiteren Bewerbungen war für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass ausschließlich die Zulassung seines Geschäfts eine rechtmäßige Entscheidung darstellen würde. Der gerichtliche Rechtsschutz beschränkt sich deshalb auf die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung. Die Stadt muss ihr Auswahlermessen nochmals ausüben und dabei die vom Gericht aufgezeigten Anforderungen beachten.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss verdeutlicht, dass Veranstalter bei der Standplatzvergabe auch neuen Anbietern einen tatsächlich offenen Wettbewerb ermöglichen müssen. Für die Gestaltung von Auswahlverfahren bedeutet dies: Die Attraktivität der konkurrierenden Geschäfte sollte anhand einheitlicher Kriterien bewertet und der Vergleich nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Bewährung bisheriger Teilnehmer darf diesen Vergleich nicht verdrängen. Abgelehnte Bewerber wiederum können mit der Beanstandung eines fehlerhaften Auswahlverfahrens eine neue Entscheidung erreichen; einen Standplatz sichert ihnen dieser Erfolg allein noch nicht.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 30. September 2026 – 1 L 643/26

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