Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann2.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. September 2018 – 1 BvQ 70/18










