Herausgabe einer Wahlurne

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem stellvertretenden Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) der Universität Duisburg-Essen per einstweiliger Anordnung aufgegeben, die von ihm am 25. November 2011 in einem Wahllokal in Besitz genommene und einem Rechtsanwalt übergebene Wahlurne betreffend die Wahlen zum Studierendenparlament binnen 24 Stunden nach Zustellung dieses Beschlusses an den Vorsitzenden des Wahlausschusses herauszugeben.

Herausgabe einer Wahlurne

Dem Wahlausschuss stehe ein Anspruch auf Rückgabe der Wahlurne aufgrund der ihm durch die Wahlordnung übertragenen Rechte und Pflichten zu, entschied das Verwaltungsgericht. Er habe einen Anspruch darauf, dass Störungen der Wahl beseitigt würden. Eine solche Störung liege vor, weil der stellvertretende Vorsitzende des AStA gegen den Willen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses bzw. der Wahlhelfer eine Wahlurne aus dem Wahllokal entfernt habe. Dadurch werde die aus der Wahlordnung folgende Pflicht des Wahlausschusses, die Urne sorgfältig zu verwahren und der Stimmauszählung zuzuführen, vereitelt. Die Nichtrückgabe der Wahlurne würde nicht zu dem vom AStA verfolgten Ziel von neuen Wahlen, sondern dazu führen, dass die Wahlen trotz abgeschlossener Stimmabgabe nicht abgeschlossen werden können und somit auch eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung in einem Wahlprüfungsverfahren verhindert werde.

Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Beanstandung der Wahl durch den AStA-Vorsitzenden zu einem Abbruch der Wahlen hätte führen müssen. Jedenfalls habe der stellvertretende AStA-Vorsitzende nicht „in Ausführung der Beanstandung des AStA-Vorsitzenden“ die Wahlurne an sich nehmen dürfen, denn es gehöre nicht zur Kompetenz des Vorsitzenden des AStA, seine Beanstandung im Falle der Nichtbefolgung wie auch immer zu „vollziehen“. Nach dem Hochschulgesetz habe der AStA-Vorsitzende für den Fall, dass auf seine Beanstandung keine Abhilfe geschaffen wird, das Präsidium davon zu unterrichten.

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JUDr. oder "doctor práv"

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – Aktenzeichen: 4 L 1305/11