Die im Hinblick auf eine im Verlauf eines Gerichtsverfahrens erklärte Kündigung vorgenommene „Punktualisierung“1 eines allgemeinen Feststellungsantrags auf einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen2. Für das Berufungsverfahren gilt insoweit nichts anderes. Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der Voraussetzungen des § 533 ZPO vorgenommen werden, sofern der allgemeine Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz angefallen ist3.
Die Punktualisierung des von der Klägerin im Berufungsverfahren weiterverfolgten allgemeinen Feststellungsantrags auf die insgesamt zwei Kündigungsschutzanträge gemäß § 4 Satz 1 KSchG mit Schriftsätzen vom 09.12.2020 und 18.02.2021 unterfällt somit § 264 Nr. 2 ZPO. Darum greift § 533 ZPO nicht ein. Die Berufung hätte – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – insoweit nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorliegen.
Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit einer im Laufe des Berufungsverfahrens erklärten Kündigung auch in diesem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren geltend machen. Entscheidet er sich für diesen Weg, muss er gleichwohl – ggf. unter Berücksichtigung der Regelung des § 167 ZPO – die Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG wahren. Dem kann der Arbeitnehmer durch fristgerechte Erhebung einer Kündigungsschutzklage nachkommen. Diesem Erfordernis wird er aber auch durch einen im Berufungsverfahren bereits anhängigen oder innerhalb von drei Wochen nach Zugang der weiteren Kündigung erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag gerecht, selbst wenn er diesen erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG punktualisiert. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.12.20214 bereits entschieden und nimmt darauf Bezug.
Ob das Gleiche zu gelten hat, wenn eine solche Punktualisierung unterbleibt, kann dahinstehen5. Die Klägerin hat vorliegend mit den Schriftsätzen vom 09.12.2020 bzw. 18.02.2021 die Kündigungen vom 27.08.2020 und 28.01.2021 in das Berufungsverfahren eingeführt.
Die Klägerin hat zwar den Kündigungsschutzantrag betreffend die am 28.08.2020 zugegangene Kündigung vom 27.08.2020 erst mit einem am 10.12.2020 und damit nach Ablauf der Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in den Prozess eingeführt. Sie hat aber bereits durch die Aufrechterhaltung des allgemeinen Feststellungsantrags auch in der Berufungsinstanz diese Frist in Bezug auf die Kündigung vom 27.08.2020 gewahrt.
In Bezug auf die am 29.01.2021 zugegangene Kündigung vom 28.01.2021 wahrt schon die Erhebung der Kündigungsschutzklage mit dem am 18.02.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 26.02.2021 zugestellten Schriftsatz unter Berücksichtigung des § 167 ZPO die dreiwöchige Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG. Auf die auch hier gegebene Fristwahrung durch den bereits rechtshängigen allgemeinen Feststellungsantrag kommt es für diese Kündigung nicht an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. April 2022 – 6 AZR 340/21
- zu diesem Begriff Niemann NZA 2021, 1378, 1379[↩]
- BAG 16.12.2021 – 6 AZR 154/21, Rn. 11 ff.[↩]
- dazu ausführlich BAG 16.12.2021 – 6 AZR 154/21, Rn. 18 ff.[↩]
- 6 AZR 154/21, Rn. 23 ff. mwN[↩]
- für die Frage der Notwendigkeit der Punktualisierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wenn die weitere Kündigung vor diesem Zeitpunkt zugeht, ebenfalls offengelassen, dem aber zuneigend BAG 24.05.2018 – 2 AZR 67/18, Rn. 34, BAGE 163, 24; vgl. auch BAG 26.09.2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 34, BAGE 146, 161[↩]











