Es ist Klage mit einem Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG zu erheben, wenn der Arbeitnehmer ein mit einer ordentlichen Kündigung verbundenes Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat.
Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung gelten die §§ 2, 4 Satz 2 KSchG entsprechend, obwohl der Verweis in § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Bestimmungen nicht unmittelbar erfasst1.
Dabei bedurfte es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, ob eine Vorbehaltsannahme im Falle einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist entsprechend § 2 KSchG nur unverzüglich erfolgen kann2., denn der Arbeitnehmer hatte im hier entschiedenen Streitfall das Änderungsangebot unverzüglich unter Vorbehalt angenommen.
Die Änderungskündigung gölte selbst dann nicht entsprechend § 4 Satz 2, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, wenn der Klageantrag nicht von vornherein als Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG auszulegen gewesen sein sollte. Zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG genügt es, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist einen gegen die Rechtswirksamkeit der (Änderungs-)Kündigung gerichteten Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG rechtshängig macht und diesen später auf einen Antrag nach Satz 2 der Bestimmung umstellt3, was auch noch im Berufungsverfahren möglich ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 357/20











