Kündigung trotz Elternzeit

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin kann auch während der Elternzeit wirksam erfolgen. In der hier vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Kündigungsschutzklage hat sich die Arbeitnehmerin gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt. Bei

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Klinik

Kirchliche Arbeitsverhältnisse – und die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

Es fehlt bei einem Arbeitsverhältnis, dass den die „Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind“ unterliegt, nicht deshalb an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber nachgewiesen habe. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat für seine

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Außerordentliche Änderungskündigung – aus betrieblichen Gründen

Einem sich auf betriebliche Gründe berufenden Arbeitgeber kann es gegenüber einem vor einer ordentlichen Kündigung geschützten Arbeitnehmer zuzumuten sein, den Zeitraum bis zu einem bereits absehbaren Freiwerden einer anderen Stelle auch ohne eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu überbrücken. Auch muss der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen vortragen,

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Kruzifix

Kündigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse – und die Beteiligung der Mitarbeitervertretung

Ein Kündigung, die ohne ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Mitarbeitervertretung erfolgt, ist nach § 38 Abs. 1 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 01.01.2019 (MVG-EKD) unwirksam. Sieht eine vertragliche Vereinbarung die Anwendung von kirchlichen AVR (hier: die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind)

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Bundesarbeitsgericht Sitzungssaal

Änderungskündigung – und der Änderungsschutzantrag

Es ist Klage mit einem Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG zu erheben, wenn der Arbeitnehmer ein mit einer ordentlichen Kündigung verbundenes Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat. Bei einer außerordentlichen Änderungskündigung gelten die §§ 2, 4 Satz 2 KSchG entsprechend, obwohl der Verweis in

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Änderungskündigung – und die Klagefrist

Die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung sind sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam im Sinne von §§ 1, 4 Satz 2 KSchG, wenn das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt ist. Die Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 KSchG steht der fehlenden sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung aufgrund einer Unbestimmtheit des

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Bücherschrank

Änderungskündigung – und die Klagefrist

Hat der Arbeitnehmer ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und

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Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel – nach der Änderungskündigung

War die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Abschluss des Arbeitsvertrages tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands, kann es sich bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag um eine sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehandelt haben. Aufgrund der in Folge der Änderungskündigung zustande gekommenen Änderungsvereinbarung liegt dem Arbeitsverhältnis der

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Änderungsschutzklage – und die zurückgenommene Änderungskündigung

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten. So lag es auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Die Arbeitgeberin stellt nicht in Abrede, dass die Parteien eine „Kündigungsrücknahmevereinbarung“ geschlossen haben. Ihren Antrag, die Änderungsschutzklagen

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Außerordentliche Änderungskündigung – zur Entgeltabsenkung

Eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann begründet sein, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, um der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen. Das deutsche Recht lässt – für sich betrachtet – eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu. Ein wichtiger Grund zur

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Staateninsolvenz – und die außerordentliche Änderungskündigungen an der Griechischen Schule

Wird einem Lehrer an einer Griechischen Schule in Deutschland durch die Hellenistische Republik gekündigt, ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Lehrerin keine Staatenimmunität. Andere Zulässigkeitshindernisse für die erhobene Klage bestehen nicht. Das

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Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm

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Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung – und die Änderung des Anforderungsprofils

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm

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Versetzung einer Flugbegleiterin – und die Bestimmungen des Arbeitsvertrages

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt

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Versetzung – und das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt

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Wechsel des Arbeitsortes – Direktionsrecht des Arbeitgebers oder Änderungskündigung?

Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber ua. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Der Inhalt der einzelvertraglichen Regelungen ist durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

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Ordentliche Änderungskündigung – und die Frage der Verhältnismäßigkeit

Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitsgebers gemäß § 106 GewO möglich ist. Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu den bisherigen Bedingungen „bedingt“ in diesem Fall nicht iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs.

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Betriebsbedingte Änderungskündigung – und die Bestimmtheit des Änderungsangebots

Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres

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Betriebsbedingte Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres

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Druckkündigung – und die Anforderungen an den Arbeitgeber

Im Fall einer echten Druck(änderungs)kündigung (hierzu zuletzt BAG 18.07.2013 – 6 AZR 420/12) ist das Ausmaß der Bemühungen des Arbeitgebers, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen, auch davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zu dem eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnis mit anderen Arbeitnehmer und Dritten einen Verursachungsbeitrag geleistet hat. In

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Änderungskündigung – und die Sozialauswahl

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung iSv. § 2 LSGchG ist nur sozial gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 LSGchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen zu überprüfen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers ist daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1

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Versetzung einer Flugbegleiterin

Erlaubt der Arbeitsvertrag den Einsatz einer Flugbegleiterin an einem anderen als dem im Vertrag genannten Stationierungsort, kann der Arbeitgeber sie unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze billigem Ermessen gewahrt sind (§ 106 Satz 1 GewO), durch Weisung an einen anderen Ort versetzen. Bei der nach § 106 Satz 1 GewO

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„Vorsorgliche“ Änderungskündigung

Ordnet der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege des Direktionsrechts an und spricht er zusätzlich eine darauf bezogene Änderungskündigung für den Fall aus, dass die Maßnahme nicht ohne eine Änderung des Arbeitsvertrags zulässig ist, kann der Arbeitnehmer – falls er zugleich die einseitige Maßnahme gerichtlich angreift – seinen Änderungsschutzantrag

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Betriebsbedingte Änderungskündigung – Bestimmtheit des Änderungsangebots

Eine Änderungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet, wenn das mit der Kündigung der Arbeitgeberin verbundene Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt ist. Die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung ist damit unwirksam. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest

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Änderungskündigung zur „Rückgruppierung“

Wenn der Arbeitgeber von einer „Rückgruppierung“ in der für den Arbeitnehmer erkennbaren Annahme absieht, sie sei wegen Zeitablaufs unzulässig, verzichtet er damit nicht auf das Recht, eine entsprechende Änderungskündigung zu erklären. Auch wird das Vertrauen des Arbeitnehmers, eine „Rückgruppierung“ werde nicht erfolgen, für die Zukunft regelmäßig nicht nach § 242

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Änderungskündigung am kirchlichen Krankenhaus – und die Beteiligung der Mitarbeitervertretung

Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme gilt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Eine Erklärung der Mitarbeitervertretung, die zwar abschließend ist, aber keine Zustimmung darstellt, bewirkt keinen vorzeitigen Eintritt der

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Die überflüssige Änderungskündigung

Ein Mangel in der Kündigungserklärung kann auch dann zum Erfolg einer Änderungsschutzklage führen, wenn die Änderungskündigung „überflüssig“ war und der Arbeitnehmer das „Änderungsangebot“ unter Vorbehalt angenommen hat. Wenn aber bereits die Kündigungserklärung als solche an einem rechtlichen Mangel leidet, kann einer Änderungsschutzklage trotz der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt auch

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Änderungskündigung – zur Streichung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1. Januar 2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. In den hier den aktuellen Urteilen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit

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Kein Weihnachtsgeld wegen Mindestlohn?

Soll mit einer Änderungskündigung das bisher gezahlte Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gestrichen werden und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden, ist diese Änderungskündigung unwirksam. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren hier vorliegenden Fällen entschieden und lediglich in einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage

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Betriebsbedingte Änderungskündigung – und der Abbau einer Hierarchieebene

Behauptet der Arbeitgeber eine unternehmerische Unterscheidung, wonach in einem Teilbereich eine Hierarchieebene abgebaut werden solle, was sodann zur Kündigung des dort eingesetzten Arbeitnehmers führe, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wie er die bisher vom betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Aufgaben konkret in welchem Umfang auf welche anderen Arbeitnehmer verteilen will und dass

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Ordentliche Änderungskündigung bei der Postbank

Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz der Arbeitnehmer bei der Postbank – TV Ratio – verbietet nicht generell Änderungskündigungen, die sich nicht im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien von § 5 TV-Ratio halten. Nach § 4 TV-Ratio haben die erfassten Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 5

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Betriebsbedingte Änderungskündigung – und die Sozialauswahl

Im Rahmen der Sozialauswahl ist eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit nicht geeignet, drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat. Nach § 2 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Änderungskündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse iSd.

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Der zukünftig private Museumsshop im Landesmuseum

1. Die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, einen Museumsshop an einen externen Betreiber zu vergeben stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Sie ist Bestandteil der durch Art. 12, 14, 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten unternehmerischen Freiheit. Eine solche Maßnahme

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Änderungskündigung eines Chefarzt-Dienstvertrages

Wird ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen, ist der Träger verpflichtet, entsprechend den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht der Arbeitsvertrag eines liquidationsberechtigten leitenden

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Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft

Im Hinblick auf eine interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft besteht kein genereller Vorrang der Änderungskündigung. Der Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer nicht in jedem Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer internen Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft anbieten. Eine Kündigung ist nur dann iSd. § 1 Abs. 2 KSchG durch „dringende“ betriebliche Erfordernisse „bedingt“,

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Änderungskündigung als Massenentlassung

Änderungskündigungen sind „Entlassungen“ im Sinne von § 17 KSchG. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das ihm mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot ablehnt oder – und sei es ohne Vorbehalt – annimmt. Eine Änderungskündigung ist also auch dann eine „Entlassung“ im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG, wenn

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Betriebsbedingte Kündigung

Eine Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Dazu müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten

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Außerordentliche, krankheitsbedingte Änderungskündigung zur Herabgruppierung

Eine krankheitsbedingte Leistungsminderung ist zwar nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber aber zuzumuten, die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher

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Wiederholungskündigung

Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der

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Personenbedingte Änderungskündigung für eine katholische Gemeindereferentin

Wird einer katholischen Gemeindereferentin durch das (Erz-)Bistum die kanonische Beauftragung entzogen, kann dies eine personenbedingte (Änderungs-)Kündigung rechtfertigen. Bedienen sich die Kirchen der Privatautonomie, um Arbeitsverhältnisse zu begründen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen

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Bücherregal

Versetzung und das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das vertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, den Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen

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Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG ist sozial nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Dabei ist die soziale Rechtfertigung einer Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen zu überprüfen. Das Änderungsangebot des Arbeitgebers ist daran zu messen, ob es durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd.

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Betriebliche Umstrukturierungen und betriebsbedingte Änderungskündigungen

Es gehört zum Kern der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten. Zu diesem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers zählt grundsätzlich auch die

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