Soll eine Arbeitnehmerin länger als einen Monat nicht mehr in alternierender Telearbeit weitgehend an ihrem häuslichen Arbeitsplatz, sondern vollständig in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin eingesetzt werden, stellt diese Maßnahme der Arbeitgeberin eine Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.
Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist1. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein2.
Danach ist die Beendigung der alternierenden Telearbeit der Arbeitnehmerin R und ihr vorgesehener Einsatz in der Betriebsstätte in K im vorliegenden Fall eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitnehmerin R hat hre Tätigkeit zuletzt auf Grundlage der Vereinbarung über die alternierende Telearbeit ganz überwiegend an ihrem häuslichen Arbeitsplatz in C erbracht und nicht in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin. Die Beendigung der alternierenden Telearbeit und ihre ausschließliche Beschäftigung an der Betriebsstätte in K ist damit mit einem dauerhaften Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes verbunden und bereits aus diesem Grund als Versetzung anzusehen. Eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt schon dann vor, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne dass sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird3.
Ungeachtet dessen liegt in der vorgesehenen Beschäftigung der Arbeitnehmerin R in der Betriebsstätte in K auch deshalb die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, weil sich das gesamte Bild ihrer Tätigkeit aus der Sicht eines betrieblichen Betrachters verändert. Die Einordnung der Arbeitnehmerin in den Arbeitsablauf der Antragstellerin wird durch diese grundlegend geändert. Dies ergibt sich auch aus den – dann beendeten – typischen Pflichten des Arbeitnehmers im Rahmen der Telearbeit und aus der Aufgabe des bisher vorgehaltenen häuslichen Arbeitsplatzes. Ohne Erfolg wendet die Arbeitgeberin im Rechtsbeschwerdeverfahren ein, Frau R habe auch im Rahmen der alternierenden Telearbeit Arbeitsleistungen an der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen gehabt, weshalb sich das Bild der Tätigkeit nicht wesentlich ändere. Nach den von der Arbeitgeberin nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat Frau R auf Grundlage der Vereinbarung über die alternierende Telearbeit vom 24.04.2007 ihre Tätigkeit ganz überwiegend an ihrem häuslichen Arbeitsplatz in C erbracht und nicht in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin. Durch die vollständige Einbindung an der betrieblichen Arbeitsstätte ist Frau R anders in die Aufgabenerfüllung und in den Betriebsablauf eingebunden als bei der – ganz überwiegenden – Erbringung der Arbeitsleistung an der heimischen Arbeitsstätte. Auch der Einwand der Arbeitgeberin, Frau R habe auch im Anschluss an die Beendigung der alternierenden Telearbeit die Möglichkeit, am mobilen Arbeiten teilzunehmen, verfängt nicht. Allein diese ggf. bestehende Möglichkeit ändert – solange sie nicht wahrgenommen wurde – nichts an dem Bild der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmerin.
Die Tarifvertragsparteien des „Telearbeits-Tarifvertrags für die Mitglieder des agv:comunity“ in der hier maßgeblichen zum 1.05.2016 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend TV Telearbeit) haben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Wechsel eines Arbeitnehmers vom alternierenden Telearbeitsplatz zurück in die betriebliche Arbeitsstätte in § 2 Abs. 6 der Anlage 1 des TV Telearbeit nicht beseitigt. Ein solcher Regelungswille ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Darin ist lediglich geregelt, dass beim Wechsel eines Arbeitnehmers auf einen alternierenden Telearbeitsplatz der Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes beteiligt wird, nicht aber umgekehrt, dass eine Beteiligung bei der Beendigung der alternierenden Telearbeit zu unterbleiben hat. Anderenfalls wäre die Bestimmung unwirksam. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit – etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG – vorsieht4. Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher unwirksam. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien des TV Telearbeit eine unzulässige Regelung schaffen wollten.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 7 ABR 34/20
- BAG 29.09.2020 – 1 ABR 21/19, Rn. 24; 9.04.2019 – 1 ABR 25/17, Rn. 21 mwN; 8.11.2016 – 1 ABR 56/14, Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BAG 29.09.2020 – 1 ABR 21/19 – aaO; 23.06.2009 – 1 ABR 23/08, Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145[↩]
- vgl. BAG 21.09.1999 – 1 ABR 40/98, zu B II 1 und 2 der Gründe mwN; 19.02.1991 – 1 ABR 21/90, zu B II 2 der Gründe, BAGE 67, 225; anders nur für den hier nicht vorliegenden Fall der Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde BAG 27.06.2006 – 1 ABR 35/05, Rn. 15, BAGE 118, 314[↩]
- BAG 12.01.2011 – 7 ABR 34/09, Rn. 28, BAGE 136, 359; 21.10.2003 – 1 ABR 39/02, zu B II 3 b bb (1) der Gründe, BAGE 108, 132[↩]
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