Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 2 TV ATZ nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB) über die Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeit- oder Blockmodell) zu entscheiden. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist er nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe (bei Arbeitnehmern mit Vollendung des 60. Lebensjahres) entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ) und jede andere Entscheidung über die vom Arbeitnehmer begehrte Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche.
Es ist rechtswidrig, wenn sich ein öffentlicher Zuwendungsgeber gegenüber einem den TV ATZ anwendenden Arbeitgeber in einer Nebenbestimmung vorbehält, Zuwendungsbescheide zu widerrufen, falls dieser seinen Arbeitnehmern Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Der öffentliche Zuwendungsgeber fordert hiermit den Arbeitgeber unter Androhung des Widerrufs der Zuwendungsbescheide auf, über die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell nicht nach § 315 Abs. 1 BGB zu entscheiden und sich tarifwidrig zu verhalten.
Ein hierauf gestützter Widerruf wäre im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ermessensfehlerhaft und unwirksam. Deshalb kann der zuwendungsempfangende Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell nicht mit der Begründung verweigern, ihm drohe der Widerruf der Zuwendungsbescheide.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass der Arbeitgeber über die Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit nach billigem Ermessen zu befinden hat und das vom Arbeitnehmer ausdrücklich und allein gewünschte Verteilungsmodell nicht nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen, sondern auch aus anderen sachlichen Erwägungen ablehnen darf1. Das folgt aus der Auslegung des TV ATZ.
Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Satz 1 GewO für die Verteilung der Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zeigt sich vor allem an § 3 Abs. 3 TV ATZ. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Die Regelung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte2. Die tariflich vorgesehene Erörterung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, bei seiner Ermessensentscheidung auch die Belange des Arbeitnehmers abzuwägen.
Für die Verteilung der Arbeitszeit durch Weisung des Arbeitgebers sprechen auch Wortlaut, Zusammenhang und Zweck von §§ 2, 3 TV ATZ. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ begründet ausdrücklich nur einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 3 Abs. 2 TV ATZ sieht vor, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden „kann“.
Macht der Arbeitnehmer sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags von einer bestimmten Verteilung abhängig (hier: Blockmodell), darf der Arbeitgeber die Vertragsänderung auch dann ablehnen, wenn der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwar keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen, seine ablehnende Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit aber billigem Ermessen entspricht, § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist der Arbeitgeber nach §§ 2, 3 TV ATZ lediglich dann verpflichtet, wenn jede andere Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat3.
Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB4. Diese Sachentscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten5. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist dann geboten, wenn die Tatsachen, die die Ablehnung rechtfertigen sollen, feststehen und nur eine zustimmende Entscheidung dem Maßstab der Billigkeit entspricht6.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt im Rahmen billigen Ermessens jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag – das „Ob“ des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsvertrags – abzulehnen. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören7. Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand8. Geht es – wie hier – um die Verteilung der Arbeitszeit, können alle sachlichen Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Das kann wegen der Aufgabenstellung des Arbeitnehmers im Einzelfall auch zu einem Vorrang des Teilzeitmodells führen. Daran ist beispielsweise zu denken, wenn eine Nachbesetzung mit einer langen Einarbeitung verbunden ist und beide Arbeitnehmer deswegen zeitlich überlappend beschäftigt werden sollen1.
Gründe, die sich auf den Betriebsablauf beziehen, hat die Arbeitgeberin, eine vom Bund finanzierte Forschungseinrichtung, in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht vorgetragen. Sie beruft sich ausschließlich auf finanzielle Gründe. Sie meint, bei Vereinbarung des Blockmodells laufe sie Gefahr, Finanzierungsmittel zu verlieren, und zwar nicht nur die Mittel zur Finanzierung der Personalkosten des Klägers bei seiner Altersteilzeit im Blockmodell, sondern weitere Personal- und Sachmittel.
Es trifft zu, dass sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seinen bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden gegenüber der Beklagten den Widerruf bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuwendungen oder für den Fall der mangelnden Beachtung mit der Zuwendung verbundener Auflagen vorbehalten hat. Die Begründung solcher Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ist nach einer der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids, die auf das Rundschreiben des BMI vom 28. Februar 2006 Bezug nimmt, grundsätzlich ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Arbeitsgeberin folgt hieraus jedoch nicht das Recht der Zuwendungsgeberin, die Zuwendungsbescheide zu widerrufen und die gewährten Mittel zurückzufordern. Ob die Nebenbestimmung entsprechend §§ 133, 157 BGB zwingend dahin ausgelegt werden muss, dass die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell stets unzulässig ist, ist zweifelhaft9. Sie kann auch so verstanden werden, dass nur ein Grundsatz aufgestellt wird, von dem folglich im Einzelfall ein Abweichen nicht ausgeschlossen ist. Jedenfalls kann die Auflage bei objektiver Auslegung dahin verstanden werden, dass sie eine Besserstellung von Beschäftigten der geförderten Einrichtung in Bezug auf das Blockmodell verbietet.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kann das Bundesarbeitsgericht auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens prüfen, ob der Zuwendungsgeber im Verhältnis zur Arbeitsgeberin das Recht hat, Fördermittel zu kürzen. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht auch die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungshandelns als Vorfrage für zivilrechtliche Ansprüche überprüfen können. Hat der Zuwendungsgeber kein Recht, die Fördermittel zu kürzen, entspricht es nicht der Billigkeit, sich auf eine solche Gefahr zu berufen.
Stellt man auf den Wortlaut der fraglichen Nebenbestimmung ab und berücksichtigt für deren Auslegung ergänzend das in Bezug genommene Rundschreiben des BMI vom 28. Februar 2006, liegt die Auslegung der Arbeitsgeberin nahe, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ausnahmslos für unzulässig zu erklären. Die Auflage zielt danach erkennbar darauf ab, das Besserstellungsverbot zu konkretisieren. Insbesondere soll bei Anwendbarkeit des TV ATZ sichergestellt werden, dass die im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung geltenden Voraussetzungen für neue Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auch beim Personal der Zuwendungsempfänger beachtet werden. Das grundsätzliche Verbot der Begründung neuer Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell bei den Zuwendungsempfängern wie der Beklagten kann daher nur soweit als verfügt angesehen werden, wie es auch bei Beschäftigten der Bundesverwaltung selbst zur Geltung gebracht werden könnte, ohne gegen die für diesen Bereich der Zuwendungsempfänger gemeinsam anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verstoßen. Mit dieser Auslegung wird nicht am vordergründigen Wortlaut der Auflage gehaftet, sondern am erkennbaren Zweck der Regelung.
Im Übrigen entspricht es nicht billigem Ermessen und ist mit § 3 TV ATZ unvereinbar, Arbeitnehmer, die nach § 2 Abs. 2 TV ATZ einen Anspruch auf eine Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses haben, von der im Tarifvertrag vorgesehenen Verteilung der Arbeitszeit nach dem Blockmodell vollständig auszuschließen10.
Der Arbeitgeber darf im Rahmen von § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB Vorentscheidungen, wie eine Tarifnorm in die Praxis umgesetzt werden soll, nicht treffen. Sie dienen zwar einem Bedürfnis der Verwaltung nach einheitlicher Anwendung von Tarifvorschriften und tragen auch dem Gebot der Transparenz Rechnung; denn der Arbeitnehmer weiß dann, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind11. Allerdings verlangt eine billige Ermessensausübung nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Eine verbindliche Vorentscheidung, aus dienstlichen/betrieblichen oder finanziellen Gründen grundsätzlich und dauerhaft Altersteilzeit im Blockmodell zu verweigern, lässt die konkreten Interessen des einzelnen Arbeitnehmers und die wesentlichen Umstände des Einzelfalls gänzlich unbeachtet. Es soll aus vermeintlich entgegenstehenden dienstlichen/betrieblichen Gründen generell keine Ermessensentscheidung getroffen werden12.
Ist das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern so zu verstehen, dass die obersten Bundesbehörden aufgefordert werden, die tariflichen Vorschriften insoweit überhaupt nicht mehr anzuwenden und auch nicht im Einzelfall nach billigem Ermessen zu entscheiden, so beruht das erkennbar auf der (unzutreffenden) Rechtsauffassung, aus dem TV ATZ lasse sich überhaupt kein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells herleiten13. Die Regelung in § 3 Abs. 3 TV ATZ „liefe“ dann teilweise „leer“, wenn der Arbeitgeber aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen von vornherein bestimmen könnte, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Teilzeitmodell durchgeführt werden darf. Der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien würde unterlaufen.
Auch die weitere Aussage des Bundesministeriums des Innern, die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen dürfe zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen14, steht in dieser Allgemeinheit nicht in Einklang mit dem TV ATZ. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich allein regelmäßig noch keinen dringenden dienstlichen/betrieblichen Grund iSd. § 2 Abs. 3 TV ATZ dar15. Sie werden tariflich in Kauf genommen. Dem Anspruch aus § 2 Abs. 2 TV ATZ kann daher regelmäßig nicht entgegengehalten werden, der Bundeshaushalt werde durch die typischen Aufwendungen, die sich aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften ergäben, belastet. Die Frage, ob eine Ersatzeinstellung vorzunehmen ist, stellt sich sowohl bei der Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell als auch im Blockmodell.
Mit der Bewilligung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell verstößt die Arbeitgeberin nicht gegen das Besserstellungsverbot. Dabei kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch aufgrund ihres Finanzstatuts dem sogenannten Besserstellungsverbot unterliegt, sie also ihre Beschäftigten nicht besserstellen darf als vergleichbare Bundesbedienstete. Es kann dahinstehen, ob das Besserstellungsverbot die Beklagte in der Weise bindet, mit ihren Arbeitnehmern keine gegenüber den für vergleichbare Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden Arbeitsbedingungen günstigeren Abmachungen zu treffen16, oder ob sie insoweit frei und nur durch die Inanspruchnahme der Zuwendung begrenzt ist17. Denn die Ablehnung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell gegenüber einem bei der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, der nach § 2 Abs. 2 TV ATZ die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beanspruchen kann, allein unter Berufung auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 8. März 2006 würde ebenfalls nicht billigem Ermessen entsprechen. Die Arbeitgeberin würde ihre Arbeitnehmer mit der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gegenüber den Bundesbediensteten deshalb nicht besser-, sondern gleichstellen.
Folgt man dieser Auslegung der Auflage nicht, würde Folgendes gelten: Die Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich berechtigt, Zuwendungen an die Beklagte nur unter Erteilung von allgemeinen Widerrufsvorbehalten oder mit Auflagen versehen zu gewähren, § 36 Abs. 2 VwVfG. Wenn allerdings Zuwendungen gewährt und mit Auflagen verbunden werden, muss der Zuwendungsgeber bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens insoweit die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten. Zu diesen gehört der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz18. Es ist unverhältnismäßig und stellt auch einen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn dem Zuwendungsempfänger in einer Nebenbestimmung aufgegeben wird, sich gegenüber seinen Arbeitnehmern – bei bestehender beiderseitiger Tarifgebundenheit – tarifwidrig bzw. – bei einzelvertraglicher Vereinbarung des TV ATZ – vertragswidrig zu verhalten und der Zuwendungsgeber sich für den Fall den Widerruf der Zuwendungen vorbehält, dass der Zuwendungsempfänger seinen tariflichen oder rechtmäßig vereinbarten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Dies sind sachfremde Überlegungen für den Widerruf eines Zuwendungsbescheids. Durch die Nebenbestimmung wird die Beklagte, legt man ihre Auslegung der Auflage zugrunde, zu einem tarifwidrigen bzw. vertragswidrigen Verhalten angehalten.
Die Aufforderung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Arbeitgeberin, sich arbeitsvertragswidrig oder tarifvertragswidrig zu verhalten, führt allerdings nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheiden. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hierzu genügt nicht die bloße Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Sie müsste offensichtlich sein. Das setzt voraus, dass er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist19. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen20.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Allein die Tarifwidrigkeit begründet nur die Rechtswidrigkeit der Auflage. Dieser Fehler war nicht offensichtlich. Er widerspricht nicht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher offengelassen, ob der Arbeitgeber über den Verteilungswunsch entweder nach § 315 BGB zu entscheiden hat oder das gewünschte Arbeitszeitmodell nur aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen darf21. Zudem gibt es nach der Verwaltungsrechtsprechung keinen Rechtssatz, dass ein Fehler schon dann besonders schwer und offensichtlich ist, wenn er auf einer Nichtbeachtung der Rechtsgrundlage und einer hierzu ergangenen Gerichtsentscheidung beruht. Derartige Umstände ziehen regelmäßig die Rechtswidrigkeit des entsprechenden Verwaltungsakts, nicht aber seine Nichtigkeit nach sich22.
Auch eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG kommt nicht in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Die Aufforderung zu einem tarifwidrigen Verhalten erfüllt diesen Tatbestand nicht.
Ungeachtet der Bestandskraft der (rechtswidrigen) Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheiden wäre es ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Zuwendungsbescheide widerrufen und erhaltene Zuwendungen von der Arbeitgeberin zurückzufordern würde.
Da die Nebenbestimmung in den begünstigenden Zuwendungsbescheiden nicht nichtig ist, wäre die Zuwendungsgeberin auch im Fall eines rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Vorbehalts bzw. einer rechtswidrigen bestandskräftigen Auflage grundsätzlich zum Widerruf berechtigt (vgl. BVerwG 14.12.1999 – 3 C 30.87, NJW 1991, 766; Kopp/Ramsauer VwVfG 11. Aufl. § 49 Rn. 38a mwN, auch zur Gegenauffassung)).
Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Bundesrepublik Deutschland behielt sich in den Zuwendungsbescheiden unter Hinweis auf „§ 49 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz“ den Widerruf vor. Der Umstand, dass dem Verwaltungsakt ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, bedeutet indes für die Behörde nicht, dass sie den Verwaltungsakt frei widerrufen kann. Der Widerruf darf vielmehr nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts unter Beachtung der dort ausdrücklich aufgeführten oder im Wege der Auslegung zu ermittelnden Beschränkungen oder Voraussetzungen ausgesprochen werden23. Der Widerruf steht zudem im Ermessen des Zuwendungsgebers. Das folgt aus der Formulierung („darf … widerrufen werden“) in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG24. In der Ermessensausübung müssen die mit der Auflage verfolgten Zwecke berücksichtigt werden, andernfalls stellte sich die Ermessensausübung als pflichtwidrig dar (§ 40 VwVfG).
Ein Widerruf wäre hier ermessensfehlerhaft. Im Rahmen der Ermessensausübung wäre die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Widerrufsvorbehalts bzw. die Rechtswidrigkeit einer bestandskräftigen Auflage zu berücksichtigen25. Im Allgemeinen ist es ermessenswidrig, den Widerruf unter Berufung auf eine offensichtlich rechtswidrige Auflage in einem Zuwendungsbescheid zu erklären26. Zwar war die Rechtswidrigkeit der Auflage im Zeitpunkt ihrer Anordnung noch nicht offensichtlich, was zur Nichtigkeit geführt hätte. Durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des TV ATZ ergibt sich jedoch für die Zukunft, dass von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der hier streitigen Auflage auszugehen sein wird. Daher kann ein erst in Zukunft stattfindender Widerruf an dieser veränderten Beurteilung der Rechtslage nicht vorbeigehen. Dies gilt umso mehr, als das Ziel der Auflage, eine Besserstellung der Beschäftigten bei Zuwendungsempfängern im Verhältnis zu Bundesbediensteten zu vermeiden, auf dem vom BMI vorgegebenen Weg nicht erreichbar ist. Damit fehlte einem auf die mangelnde Beachtung der hier streitigen Auflage gestützten Widerruf jegliches öffentliche Interesse27. Zudem wäre er eindeutig unverhältnismäßig.
Da die Arbeitgeberin im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit im Blockmodell widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers an der Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell.
Mit dem Wunsch nach bestimmter Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, Sachgründe gegen die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell vorzubringen. Sonst überwiegen die Belange des Arbeitnehmers. Dafür spricht insbesondere § 3 Abs. 3 TV ATZ. Der Arbeitgeber wird durch diese Regelung verpflichtet, den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern1. Damit soll sichergestellt werden, dass auch die Belange des Arbeitnehmers bei der Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB berücksichtigt werden können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2010 – 9 AZR 401/09
- BAG 17.08.2010 – 9 AZR 414/09[↩][↩][↩]
- vgl. BAG 23.01.2007 – 9 AZR 393/06, BAGE 121, 55[↩]
- vgl. BAG 15.09.2009 – 9 AZR 643/08, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31[↩]
- vgl. BAG 23.01.2007 – 9 AZR 624/06, mwN, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14[↩]
- BAG 10.05.2005 – 9 AZR 294/04, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15[↩]
- BAG 15.09.2009 – 9 AZR 643/08, mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31[↩]
- vgl. BAG 15.09.2009 – 9 AZR 643/08, mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31[↩]
- vgl. BAG 23.01.2007 – 9 AZR 624/06, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14; LAG Schleswig-Holstein 31.10.2007 – 6 Sa 136/07, EzTöD 700 TV ATZ Nr. 12[↩]
- zur Anwendung der §§ 133, 157 BGB vgl. BVerwG 05.11.2009 – 4 C 3.08, BVerwGE 135, 209[↩]
- vgl. auch LAG Hamm 12.08.2009 – 4 Sa 268/09, wonach Einiges dafür spreche, dass der Erlass des BMI einen rechtswidrigen Eingriff in die tarifvertraglichen Regelungen des TV ATZ darstelle[↩]
- BAG 12.12.2000 – 9 AZR 706/99, BAGE 96, 363[↩]
- anders noch BAG 12.12.2000 – 9 AZR 706/99, aaO[↩]
- vgl. dazu S. 1 des Rundschreibens des BMI vom 08.03.2006[↩]
- vgl. BMI, Rundschreiben vom 08.03.2006[↩]
- BAG 23.01.2007 – 9 AZR 393/06, BAGE 121, 55[↩]
- so BAG 25.04.2007 – 10 AZR 634/06, BAGE 122, 174[↩]
- BVerwG 03.05.1999 – 3 B 91.98, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 64; offengelassen in BAG 27.08.2008 – 4 AZR 485/07, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 212[↩]
- vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth Verwaltungsrecht I 12. Aufl. § 47 Rn. 25 ff. und § 30 Rn. 8 ff.[↩]
- BVerwG 25.08.2005 – 7 C 25.04, BVerwGE 124, 156[↩]
- BVerwG 11.05.2000 – 11 B 26.00, NVwZ 2000, 1039[↩]
- BAG 23.01.2007 – 9 AZR 624/06, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14[↩]
- BVerwG 28.02.2000 – 1 B 78.99, Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 11[↩]
- VG Frankfurt 19.10.2009 – 1 K 906/09.F; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl. § 49 Rn. 42 mwN[↩]
- vgl. VG Arnsberg 25.02.2009 – 1 K 1327/07; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs § 49 Rn. 28[↩]
- Ruffert in Erichsen/Ehlers AllgVerwR 13. Aufl. § 24 Rn. 7; Hk-VerwR/Kastner 2. Aufl. § 49 VwVfG Rn. 18 und 19; Kopp/Ramsauer aaO[↩]
- vgl. zu einer rechtswidrigen Beschränkung einer Gaststättenerlaubnis BVerwG 19.05.1994 – 1 B 104.94, NVwZ-RR 1994, 580; Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs § 49 Rn. 41[↩]
- vgl. zum Entfallen des öffentlichen Interesses Kopp/Ramsauer aaO[↩]










