Annahmeverzugslohn nach erfolgter Kündigung – und die Arbeitslosmeldung

Eine Verletzung der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten sozialrechtlichen Verpflichtung, sich innerhalb bestimmter Fristen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, ist im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Prüfung des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes im Annahmeverzugszeitraum zu berücksichtigen1

Annahmeverzugslohn nach erfolgter Kündigung – und die Arbeitslosmeldung

Die Nichterfüllung der sozialrechtlichen Meldepflicht hat auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unbeachtet zu bleiben, insbesondere ist ein Vertrauen, dass ein Unterlassen der Meldung bei der Agentur für Arbeit nach den Entscheidungen des Neunten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.20002 und des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 24.02.19813 nicht bei der Prüfung böswilligen Unterlassens iSv. § 11 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sei, nicht schutzwürdig4.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat sich die Arbeitnehmerin bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet, sie hat aber keine adäquaten Stellenangebote erhalten. Soweit die Arbeitgeberin behauptet, die Arbeitnehmerin hätte als studierte Betriebswirtin mit ihren Berufserfahrungen unschwer eine entgeltliche Beschäftigung finden können, ist die Arbeitgeberin als Arbeitgeberin dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die Arbeitnehmerin eine zumutbare Tätigkeitsmöglichkeit – etwa auch unter Abgabe eines eigenen Arbeitsangebots – nicht wahrgenommen hat. Eine konkrete zumutbare Arbeitsgelegenheit für die Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin nicht dargetan. Sie hat die Arbeitnehmerin auch nicht über konkrete Stellenangebote informiert5. Der allgemeine Hinweis des Arbeitgebers, es seien für den Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen vorhanden, reicht nicht aus6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2024 – 5 AZR 331/22

  1. BAG 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, Rn. 21 ff. mwN[]
  2. BAG 16.052000 – 9 AZR 203/99, BAGE 94, 343[]
  3. BAG 24.02.1981 – 6 AZR 334/78[]
  4. vgl. dazu ausf. BAG 12.10.2022 – 5 AZR 30/22, Rn. 26[]
  5. vgl. dazu bereits BAG 16.05.2000 – 9 AZR 203/99, zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 94, 343[]
  6. KR/Spilger 13. Aufl. § 11 KSchG Rn. 49[]

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