Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) kann auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten der Neufassung durch das Erste Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1.01.2018 geschlossen wurden.
Mit den Bestimmungen des „Tarifvertrags zur Altersvorsorge der Deutschen Süßwarenindustrie“ vom 18.04.2011 (TV AV) liegt daher ein den dadurch begründeten Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung abschließend regelnder Tarifvertrag vor, der jedenfalls insoweit im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG abweicht, wie danach kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen ist.
Der im TV AV geregelte Anspruch auf Entgeltumwandlung weicht vom gesetzlichen Anspruch nach § 1a BetrAVG ab. Der TV AV enthält eine bezogen auf den danach vorgesehenen Anspruch auf Entgeltumwandlung abschließende Regelung. Das folgt bereits aus dem Namen des Tarifvertrags und seinen den Anspruch auf Entgeltumwandlung ausführlich regelnden Bestimmungen. § 6 TV AV enthält den Grundsatz und die Einzelheiten der Entgeltumwandlung. Die Beschäftigten haben nach § 6 TV AV einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. § 6 TV AV bestimmt zudem die der Umwandlung zugänglichen Entgeltbestandteile. § 2 TV AV bestimmt die Durchführungswege, § 7 TV AV das Entstehen und § 9 TV AV die Unverfallbarkeit des umgewandelten Entgelts. Einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sieht der TV AV nicht vor.
Diese Abweichung von § 1a BetrAVG ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG zulässig. Die Tariföffnungsklausel erfasst entgegen der Auffassung des Klägers auch bereits vor dem 1.01.2018 geschlossene Tarifverträge. Der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BetrAVG, die Systematik sowie der gesetzgeberische Wille und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Norm lassen nur den Schluss zu, dass bereits vor dem 1.01.2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung von § 1a BetrAVG, einschließlich des mit § 1a Abs. 1a BetrAVG neu geschaffenen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss, abweichen können1.
Ob ein Tarifvertrag eine abschließende Regelung der Entgeltumwandlung und eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung enthält, ist eine Frage seiner Auslegung. Das ist beim TV AV wie gesehen der Fall. Es genügt, dass der TV AV eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Allein dadurch sieht er eine von § 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung vor2. Anders als der Kläger meint, bedarf es hierfür weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation. Es kann daher auch dahinstehen, ob in dem gemäß § 5 Nr. 1 ÜTV von der Beklagten jährlich in Höhe von 707, 00 Euro gezahlten Betrag eine entsprechende Kompensation zu sehen wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2025 – 3 AZR 75/24
- vgl. dazu ausführlich BAG 20.08.2024 – 3 AZR 286/23, Rn. 11 ff.[↩]
- zu diesem Aspekt vgl. BAG 8.03.2022 – 3 AZR 362/21, Rn. 33, BAGE 177, 257[↩]
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