Trotz Abschluss eines „Arbeitsvertrages“ stellt ein Vertragsverhältnis kein Arbeistverhältnis dar, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erfolgt. Dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer die Betreuung von Kindern in seiner Familie in einer von ihm gestellten Erziehungsstelle übernimmt und die Familie in die Erbringung der geschuldeten Betreuung miteinbezogen ist.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2010 – 3 Sa 47/09










