Kollidieren vertragliche Bestimmungen mit den normativ geltenden Regelungen eines kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertragbes, führt dies nur zu einer Verdrängung der vertraglichen Bestimmungen und nicht zu ihrer Unwirksamkeit.
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags gestalten das Arbeitsverhältnis „von außen“ und werden nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen1. Diese werden für die Dauer der Tarifgeltung lediglich verdrängt und leben danach wieder auf2. Dem Tarifvertrag kommt keine gestaltende Wirkung auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu3.
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Vergütung oder sonstigen Leistung des Arbeitgebers, die unterhalb des tariflichen Niveaus liegt, verstößt nicht allein deshalb gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie für einen bestimmten Zeitraum einer für das Arbeitsverhältnis geltenden günstigeren tariflichen Norm gegenübersteht. Die zwingende Wirkung des Tarifvertrags hat lediglich zur Folge, dass die Einzelvereinbarung in diesem Zeitraum von der tariflichen Wirkung verdrängt wird. Die Privatautonomie soll durch die zwingende Wirkung eines Tarifvertrags nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden.
Um die Funktion der Inhaltsnormen eines Tarifvertrags als Mindestbedingungen der unterworfenen Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, bedarf es der Annahme einer endgültigen „Vernichtung“ der Individualvereinbarung nicht4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 259/22











