Das Arbeitszeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus1.
Bei einer tarifvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch auf den Anspruch auf Zeitgutschrift Anwendung findet2, lebt die Notwendigkeit zur Geltendmachung eines auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Anspruchs – sofern nichts Abweichendes geregelt ist – nicht erneut auf, wenn sich z.B. wegen Ablaufs des Ausgleichszeitraums ein Freizeitausgleich in einen Zahlungsanspruch wandelt.
Der Zahlungsanspruch ist im Verhältnis zum Zeitguthaben kein neuer Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist. Er ersetzt ihn lediglich. Die Geltendmachung der Zeitgutschrift oder der gleichwertigen Zahlung entsprechen einander3. Daraus folgt, dass die Ausschlussfrist hinsichtlich eines Anspruchs auf Auszahlung des Zeitguthabens gewahrt ist, wenn zuvor die Zeitgutschrift ordnungsgemäß im Sinne der Ausschlussfristenregelung verlangt worden ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2024 – 6 AZR 15/24











