Es hält sich im Rahmen des Formulierungsrechts der Arbeitgeberin, wenn sie im Einleitungssatz nur das Eintritts, nicht aber das Austrittsdatum angibt.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23.09.20081 verhält sich zu der Frage, wo das Austrittsdatum im Arbeitszeugnis angegeben werden muss, nicht, sondern nur dazu, dass das richtige Datum anzugeben ist. In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27.02.19972 war die Angabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Eingangssatz zwischen den Parteien nicht streitig. Die entsprechenden Ausführungen sind daher auch nicht für die Entscheidung tragend. Etwa im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, der dem Urteil vom 14.10.20033 zugrunde lag, ist die Angabe (allein) des Eintrittsdatums im Einleitungssatz unbeanstandet geblieben.
Zutreffend und selbstverständlich ist, dass das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis anzugeben ist. Dieser Anforderung genügt die Angabe im letzten Satz. Die Angabe im letzten Satz führt auch nicht zu einer etwaigen Unübersichtlichkeit des Zeugnisses.
Eine allgemeine Üblichkeit, dass die Angabe von Beginn und Ende des Eintrittsdatums im Einleitungssatz eines Zeugnisses erfolgt, kann das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht feststellen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2017 – 1 Sa 29/17









