Befristung von Arbeitsverträgen und Europäisches Unionsrecht

Verstößt deutsches Befristungsrecht gegen europäisches Recht? Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens eine Reihe von Fragen zur Auslegung des § 5 Nr. 1 der europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vorgelegt, bei denen es im Wesentlichen um die Zulässigkeit von Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst geht.

Befristung von Arbeitsverträgen und Europäisches Unionsrecht

Die Fragen betreffen insbesondere § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), mit dem öffentlichen Arbeitgebern erlaubt wird, Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen, wenn diese aus Haushaltmittel vergütet werden, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und die Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden. Hinterfragt wird auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Gesetz.

Die Antworten des Europäischen Gerichtshofs können Bedeutung für eine Vielzahl von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und darüber hinaus auch generell Auswirkungen für die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen haben.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010 – 7 Sa 1224/09

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