Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln legt das Bezugsobjekt nicht eindeutig fest, wenn die Arbeitgeberin mit mindestens zwei Gewerkschaften Tarifverträge geschlossen hat und unklar ist, welche tarifliche Normen arbeitsvertraglich im Streitzeitraum zur Anwendung kamen.
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge, die „nur“ vertraglich in Bezug genommen worden sind, konkret zu bezeichnen und deren Inhalt vorzutragen. § 293 ZPO findet insoweit – anders als bei normativ geltenden Tarifverträgen – keine Anwendung1. Allerdings hat ggfs. ein richterlicher Hinweis auf noch fehlenden Sachvortrag (§ 139 Abs. 2 ZPO) in den Tatsacheninstanzen zu erfolgen.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Pilot gegen seine Arbeitgeberin, eine Gesellschaft des Lufthansa-Konzerns, geklagt. In dessen „Arbeitsvertrag Cockpit 2001“ heißt es u.a.:
§ 2 – Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der LUFTHANSA CITYLINE in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages.
Seit dem 1.01.2010 arbeitet der Arbeitnehmer aufgrund einer als „Unbefristeter Teilzeitarbeitsvertrag Cockpit“ bezeichneten Vereinbarung vom 10.11.2009 in Teilzeit mit einer auf 90 % der Vollarbeitszeit verringerten Arbeitszeit. Dort ist u.a. geregelt:
§ 5 – Schlussbestimmungen
…
b) Im Übrigen bleibt der seit dem 04.11.2001 bestehende Arbeitsvertrag nebst sämtlicher Zusatz- und Nebenvereinbarungen sowie alle sonstigen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Dienstvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung und in der für den Teilzeitmitarbeiter sinngemäßen bzw. anteilmäßigen Anwendung unberührt.“
Tarifverträge der Arbeitgeberin bestanden für den hier maßgeblichen Streitzeitraum sowohl mit der Vereinigung Cockpit e.V. wie auch mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG).
Bei dem Arbeits- und dem Teilzeitarbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um Formulararbeitsverträge, die nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind2. Da die Auslegung von AGB der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses bei unterbliebener Auslegung durch Arbeits- und Landesarbeitsgericht die Auslegung selbst vornehmen3.
Die Regelungen in § 5 Buchst. b des Teilzeitarbeitsvertrags vom 10.11.2009 in Verbindung mit § 2 des Arbeitsvertrags vom 12.11.2001 sind, so das Bundesarbeitsgericht, dahingehend auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge Anwendung finden sollen, an die die Arbeitgeberin – ggf. auch im Stadium der Nachwirkung – normativ gebunden ist.
Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 12.11.2001 ergeben sich die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers unter anderem aus „den Tarifverträgen … der LUFTHANSA CITYLINE in ihrer jeweils geltenden Fassung“. Diese arbeitsvertragliche Regelung wird ohne inhaltliche Änderung durch § 5 Buchst. b des Teilzeitarbeitsvertrags vom 10.11.2009 bestätigt, wonach im Übrigen „der … bestehende Arbeitsvertrag“ sowie „Tarifverträge … in ihrer jeweils geltenden Fassung“ unberührt bleiben sollen. Eine Vereinbarung dieses Inhalts ist dahin zu verstehen, dass die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Nach § 4 Abs. 1 TVG „gelten“ die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den nach § 3 Abs. 1 TVG beiderseits Tarifgebundenen. Sie „gelten“ gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch nach ihrem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Bezugnahmeregelung ist sowohl zeitdynamisch als auch hinsichtlich der anzuwendenden Tarifverträge inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie erfasst auch die Tarifverträge, an die die Arbeitgeberin (zukünftig) gebunden sein wird4.
Es liegt nahe, dass bei Abschluss der arbeitsvertraglichen Regelungen im Unternehmen der Arbeitgeberin von unterschiedlichen Gewerkschaften abgeschlossene Tarifwerke – ggf. auch im Stadium der Nachwirkung – galten. Dies ergibt sich jedenfalls aus den vom Arbeitnehmer vorgelegten Tarifverträgen, die von der Arbeitgeberin teilweise mit der DAG, teilweise mit der Vereinigung Cockpit e.V. abgeschlossen wurden. Feststellungen dazu im Berufungsurteil des in der Vorinstanz hiermit befassten Landesarbeitsgerichts München5 fehlen aber.
War die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften gebunden, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Bezugnahmeklausel unwirksam ist.
Eine Bezugnahmeklausel kommt als vertragliche Regelung dann wirksam zustande, wenn das Bezugnahmeobjekt eindeutig bestimmbar ist. Bei dem Bestimmtheitserfordernis einer Vertragsklausel handelt es sich um eine (ungeschriebene) Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertragsrechts. Ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien – ggf. nach Auslegung – nicht bestimmt (oder bestimmbar) genug vereinbart wurde, ist unwirksam. Nicht erforderlich ist insoweit, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden. Ausreichend ist vielmehr, dass diese im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung bestimmbar sind6.
Die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen sind eindeutig bestimmbar, solange ausschließlich inhaltlich gleichlautende Tarifverträge geschlossen wurden7. Ob und ggf. wie lange das der Fall war, kann das Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts nicht entscheiden. Der Arbeitnehmer hat jedenfalls mit dem TV BAV und dem EP Jump zwei Vereinbarungen vorgelegt, die inhaltlich voneinander abweichen. Beide Tarifwerke gelten (auch) für das Cockpitpersonal. Weiterer Vortrag zum damaligen Tarifstand im Bereich der Vergütungs- und Manteltarifverträge fehlt.
Eine Kollisionsregel für den Fall, dass mit verschiedenen Gewerkschaften Tarifwerke unterschiedlichen Inhalts abgeschlossen werden, ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen8. Dabei kann dahinstehen, ob die fehlende Kollisionsregel dazu führt, dass die Klauseln intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind. Da sich der Arbeitnehmer auf die Anwendbarkeit der Tarifverträge und damit auf die Bezugnahmeregelungen beruft, macht er deren Wirksamkeit geltend9.
Die aufgrund des Fehlens einer Kollisionsregelung möglicherweise entstandene Lücke kann auch nicht im Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden10. Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke gegeben wäre. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz schloss die Arbeitgeberin bereits im Jahr 1999 – und damit vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer im Jahr 2001 – Tarifverträge mit der Vereinigung Cockpit e.V. Dies spräche entscheidend gegen eine nachträglich eingetretene Lückenhaftigkeit der Bezugnahmeregelungen. Jedenfalls aber lässt sich ein hypothetischer Wille der Parteien, wie sie eine nachträglich eingetretene Lücke schließen wollten, nicht erkennen11.
Mangels einer Kollisionsregel wäre danach das Bezugnahmeobjekt der Verweisungsklausel ab dem Zeitpunkt nicht mehr bestimmbar, ab dem im Unternehmen Tarifwerke mit unterschiedlichem Inhalt galten. Das führte insoweit zur Teilunwirksamkeit der Klausel und damit zum Wegfall der vereinbarten Dynamik. Damit wären auf das Arbeitsverhältnis die zuletzt einheitlich vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen statisch anwendbar12.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 10 AZR 185/20
- BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn. 44; 12.12.2018 – 4 AZR 123/18, Rn. 35, BAGE 164, 345[↩]
- vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen zB BAG 25.01.2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 21[↩]
- BAG 30.01.2019 – 5 AZR 43/18, Rn. 26 mwN, BAGE 165, 205[↩]
- vgl. zu einer ähnlichen Klausel BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 23 mwN, BAGE 174, 382; 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 52 ff.[↩]
- LAG München 19.11.2019 – 6 Sa 370/19[↩]
- BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 26 mwN, BAGE 174, 382[↩]
- BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 25, 27 mwN, BAGE 174, 382[↩]
- vgl. hierzu BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 29 ff., BAGE 174, 382[↩]
- vgl. hierzu BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 40, aaO[↩]
- zu den Voraussetzungen BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 42 ff., BAGE 174, 382[↩]
- vgl. hierzu BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 45 ff., aaO[↩]
- vgl. hierzu ausführlich BAG 28.04.2021 – 4 AZR 229/20, Rn. 54 ff., BAGE 174, 382[↩]











