Errechnet sich nach der erteilten Gessamtzusage die Bedienstetenversorgung aus dem entsprechenden Prozentsatz der zuletzt bezogenen monatlichen tariflichen Bezüge, bestehend aus Tarifgehalt, Haushaltszulage und gegebenenfalls Kinder- bzw. Sozialzulage, schließt dies die Berücksichtigung weiterer, variabler Entgeltbestandteile aus.
So war auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Regelung der Gesamtzusage ist dahin auszulegen, dass nur das im letzten Monat vor dem Leistungsbeginn des Arbeitnehmers geschuldete und damit maßgebliche monatliche Tarifgehalt der Berechnung seiner künftigen Ruhestandsbezüge zugrunde zu legen ist und sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung – mit Ausnahme der Haushalts- und Kinderzulage – nicht zu berücksichtigen sind:
Eine Berücksichtigung solcher Bezüge, die nicht monatlich geleistet werden, scheidet aus.
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Richtlinie in Abschnitt IV. Abs. 1 Satz 1 und 2. Nach diesem errechnet sich die Versorgung aus den „zuletzt bezogenen tariflichen Bezügen, bestehend aus dem Tarifgehalt, Haushaltszulage und ggf. Kinderzulage. Sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen werden bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung nicht berücksichtigt“. Die Versorgungsordnung definiert die „zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge“ mit dem „Tarifgehalt“. Sie geht damit ausdrücklich vom zuletzt geschuldeten Tarifgehalt aus und bestimmt ausdrücklich, welche Zulagen Berücksichtigung finden. Aus dem Wortbestandteil „Tarifgehalt“ folgt gerade nicht, dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind1; vielmehr folgt daraus und aus der Verknüpfung des Wortbestandteils „zuletzt bezogen“ mit dem weiteren Wortbestandteil „tariflichen Bezügen“ sowie der konkretisierenden Erläuterung „bestehend aus Tarifgehalt“, dass das monatlich bezogene Tarifgehalt und nicht alle Einkommensbestandteile des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind. Auch dass die Gesamtzusage bestimmte Zulagen zu den tariflichen Zulagen hinzuzählt, andere jedoch ausdrücklich ausschließt, macht deutlich, dass es nicht auf den gesamten Bruttobezug und erst recht nicht auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt. Bei diesen Zulagen – für Haushalt und Kinder – handelt es sich nämlich um feste und nicht in der Höhe schwankende Zulagen, die einem Beschäftigten – beim Vorliegen der Voraussetzungen – gleichmäßig monatlich zufließen.
Für dieses Ergebnis spricht im hier entschiedenen Fall des Weiteren die vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene Regelung des § 10 MTV, der auf die monatliche Vergütung abstellt und zwischen Tarifgehalt, Haushaltszulage, Kinderzulage, Leistungszulage und Ausgleichszulage unterscheidet, sowie der vom Arbeitnehmer herangezogene VTV, der ebenfalls ein monatliches Grundgehalt benennt.
Hätten variable Bezüge durch die Gesamtzusage einbezogen werden sollen, hätte es schließlich zur Vermeidung von Zufallsergebnissen einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum bedurft2. Die Gesamtzusage stellt aber auf keinen Referenzzeitraum ab, aus dem sich ein Durchschnitt ableiten könnte, sondern auf das konkrete, zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand bezogene Tarifgehalt nebst ausdrücklich benannter Zulagen.
Die vorliegende betriebliche Richtlinie zur Gesamtzusage unterscheidet sich von den Versorgungsbestimmungen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.20113; und vom 21.08.20014 zugrunde lagen. Dort stellten die Versorgungsregelungen für die Berechnung der Betriebsrenten auf den Durchschnitt des Monatsverdienstes der letzten 36 Monate bzw. den Bruttomonatsverdienst der letzten 12 Monate ab. Deshalb waren alle in den Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Demgegenüber kommt es nach der vorliegenden Richtlinie nicht auf einen monatlichen Durchschnittsverdienst an, sondern auf das zuletzt bezogene Tarifgehalt.
Auch die vom Arbeitnehmer angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05.08.19865; und vom 10.01.19756 sowie des Bundesgerichtshofs vom 21.01.19717 stehen dieser Annahme nicht entgegen. In der zuerst genannten Entscheidung ging es um das „zuletzt bezogene Brutto-Monatsgehalt“ und um die fest im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalierung von Mehrarbeitsstunden, nicht indes – wie hier – um ein „Tarifgehalt“. In der zweiten vom Arbeitnehmer angezogenen Entscheidung ging es um eine Zusage „in Höhe der Versorgungsbezüge eines Beamten“; Beamte erhielten indes eine entsprechende Leistung6. Die vom Arbeitnehmer angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf ebenfalls eine zugesagte Beamtenversorgung, mit der die vorliegende Richtlinie keine Gemeinsamkeiten aufweist8.
Daraus ergibt sich, dass sowohl schwankende als auch auf das Jahr bezogene – auch tarifliche – Vergütungsbestandteile für die Berechnung der Betriebsrente des Arbeitnehmers unbeachtlich sind. Demnach zählen die variable Vergütung, das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie die Ausgleichszahlung nicht zu den tariflichen Bezügen iSd. Richtlinie, da es sich nicht um monatliche Zahlungen handelt.
Ebenso wenig sind vermögenswirksame Leistungen und Zuschüsse der Arbeitgeberin zur fiktiven Höherversicherung zu berücksichtigen. Die vermögenswirksamen Leistungen zählen nicht zu den tariflichen Bezügen iSd. Richtlinie. Zwar werden solche Leistungen typischerweise monatlich ausgezahlt. Vermögenswirksame Leistungen stellen jedoch einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt, insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz)9. Damit liegt kein „Gehalt“ im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs vor. Auch die Beiträge oder Zuschüsse der Arbeitgeberin zur fiktiven Höherversicherung bzw. Gruppenversicherung sind nicht in das Tarifgehalt einzubeziehen. Sie dienen nicht dazu, die Gesamtversorgung zu erhöhen, sondern sollen dazu beitragen, den Gesamtversorgungsbedarf zu befriedigen10. Ihre Einbeziehung bei der Berechnung der Gesamtversorgung wäre daher systemwidrig.
Damit war im vorliegenden Fall auf das zuletzt maßgebliche monatliche Tarifentgelt sowie auf die Haushaltszulage – und nicht auf ein quotiertes Jahresentgelt unter Einbeziehung eines Weihnachts- und Urlaubsgelds – abzustellen. Da sich der Arbeitnehmer zuletzt in Altersteilzeit befand, ist nach § 10 TV ATZ die ruhegehaltfähige Vergütung maßgeblich, die der Beschäftigte erhalten hätte, wenn er bis zum Rentenbezug im bisherigen Umfang beschäftigt gewesen wäre.
Im hier entschiedenen Fall ist die Versorgung auf die zuletzt erreichten Nettobezüge begrenzt. Auch wenn vom Wortlaut her bei „zuletzt erreichten Nettobezügen“ und einer hierauf begrenzten Gesamtversorgung von ihrem Sinn und Zweck eher davon auszugehen ist, dass es sich um das konkrete, zuletzt bezogene Nettoentgelt des Arbeitnehmers handeln könnte, sprechen doch der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Versorgungs-Richtlinie dafür, nicht allein hierauf abzustellen. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern soll, hängt vor allem davon ab, auf welches Arbeitseinkommen die Versorgungsordnung abstellt. Das Versorgungsziel wie auch die Nettoobergrenze sind keine – objektiv – vorgegebenen Größen, sondern ergeben sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen11.
Da die Richtlinie die zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge in unmittelbarem Zusammenhang definiert, sind die zuletzt erreichten Nettobezüge grundsätzlich auch in diesem Sinne als konkret monatlich zuletzt erreichtes Nettoentgelt zu verstehen. Zwar ist nicht von „bezogenen“, sondern nur von den „erreichten“ Nettobezügen die Rede. Die beiden Begriffe sind jedoch nahezu gleichbedeutend. Schließlich wäre es widersprüchlich, Gehaltsbestandteile bei den Bruttobezügen als monatliche Bezüge nicht, bei den Nettobezügen aber doch zu berücksichtigen. Diese Auslegung ist auch zweckgerecht, da hierdurch Zufälligkeiten, Einflussnahmen des Arbeitnehmers und Unklarheiten vermieden werden12.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 3 AZR 437/18
- vgl. BAG 13.11.2012 – 3 AZR 557/10, Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BAG 13.11.2012 – 3 AZR 557/10, Rn. 23[↩]
- BAG 19.01.2011 – 3 AZR 6/09[↩]
- BAG 21.08.2001 – 3 AZR 746/00[↩]
- BAG 5.08.1986 – 3 AZR 515/85[↩]
- BAG 10.01.1975 – 3 AZR 70/74[↩][↩]
- BAG 21.01.1971- II ZR 153/68[↩]
- vgl. BGH 21.01.1971 – II ZR 153/68[↩]
- BAG 13.11.2012 – 3 AZR 557/10, Rn. 28[↩]
- vgl. BAG 24.04.2001 – 3 AZR 210/00, zu II 2 der Gründe[↩]
- BAG 10.03.2009 – 3 AZR 199/08, Rn.19; 19.11.2002 – 3 AZR 561/01, zu I 3 a der Gründe[↩]
- vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. Anh. § 1 Rn. 220[↩]
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