Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell aufgrundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht.
Nach § 2a Abs. 1 BetrAVG sind bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht. Die Bestimmung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls kommt es nicht an. Zugrunde zu legen sind vielmehr zum einen die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen1.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) zum 1.01.2008 bleibt bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist2.
Für die danach im ersten Schritt vorzunehmende Ermittlung der erreichbaren betrieblichen Vollrente des Arbeitnehmers ist damit zunächst auf den Betrag von 75 % des versorgungsfähigen Einkommens (vgl. § 6 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 BV 1995) von 4.518, 50 Euro (= 3.388, 88 Euro) nach § 6 Nr. 2 Buchst. a und b BV 1995 die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die fiktiv hochgerechnete BVV-Rente anzurechnen. Die anzurechnende monatliche BVV-Rente beträgt dabei unstreitig 1.240, 13 Euro. Auch die anrechenbare gesetzliche Altersrente hat die Arbeitgeberin mit einer Höhe von 2.266, 49 Euro brutto monatlich zutreffend in Abzug gebracht. Bei der Ermittlung der anzurechnenden gesetzlichen Altersrente war es – entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers, zulässig, die tatsächlich zum Ausscheidenszeitpunkt festgestellten Entgeltpunkte anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin im Rahmen der Berechnung der in der Mitteilung angegebenen Rentenanwartschaft zur Ermittlung der bei Ausscheiden erreichten Entgeltpunkte das steuerliche Näherungsverfahren nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung vom 21.06.2002 zur Anwendung gebracht und auf diese Weise eine monatliche Zusatzversorgungsleistung von 161, 10 Euro ermittelt hat.
Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann nach § 2a Abs. 3 BetrAVG (bis 31.12.2017 entsprechend geregelt in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG in der bis dahin geltenden Fassung) bei einer unmittelbaren oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der ausgeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nach.
§ 2a Abs. 3 BetrAVG gestattet dem Arbeitgeber, die nach der jeweiligen Versorgungszusage zu berücksichtigende Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung näherungsweise nach dem Verfahren zu bestimmen, das die Finanzverwaltung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen zugelassen hat (sog. Näherungsverfahren). Dieses Verfahren dient primär steuerlichen Zwecken und ist auf den Ausgleich einer Vielzahl von gleichförmigen Berechnungen mit individuell unterschiedlichen Ergebnissen ausgerichtet. Es nähert ohne Zuhilfenahme der individuellen Sozialversicherungsunterlagen des einzelnen Begünstigten für die Gesamtzahl der bei einem Unternehmen bestehenden Pensionsverpflichtungen den zutreffenden Bilanzausweis an3. Dieser Möglichkeit einer pauschalen Berechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt zugrunde, dass die Ermittlung der – im Zeitpunkt des Ausscheidens – maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zur Bestimmung der anzurechnenden fiktiven gesetzlichen Altersrente zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (bzw. bei Abfindung oder Übertragung der Anwartschaft nach §§ 3, 4 BetrAVG) im Einzelfall schwierig und unzumutbar sein kann4. Die Regelung will dem Arbeitgeber somit die Berechnung der Anwartschaft erleichtern und ihm größeren Aufwand ersparen5. § 2a Abs. 3 BetrAVG bezieht sich auf die bei Eintritt des Versorgungsfalls (bzw. bei Abfindung oder Übertragung der Anwartschaft nach §§ 3, 4 BetrAVG) vorzunehmende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2a Abs. 1 BetrAVG und den darauf beruhenden Versorgungsanspruch.
Der Arbeitgeber ist vor dem Hintergrund der auf ihn bezogenen Schutzfunktion der Norm nicht gezwungen, das Näherungsverfahren bei der Ruhegeldberechnung im Versorgungsfall anzuwenden. Er kann auch eine konkrete individuelle Berechnung vornehmen6. Weist der Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens erreichten sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte nach, ist es dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut der Norm jedoch verwehrt, das Näherungsverfahren anzuwenden7. Weder der Arbeitgeber noch der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann gegen den Willen der anderen Vertragspartei das Näherungsverfahren durchsetzen. Jede Partei kann auf der individuellen Berechnung bestehen8. Eine Frist für das Verlangen des Versorgungsberechtigten nach einer individuellen Berechnung gibt das Gesetz nicht vor, sodass es noch nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden kann9.
Im Zeitpunkt der Berechnung seines Versorgungsanspruchs zum Eintritt des Versorgungsfalls hatte der Arbeitnehmer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens tatsächlich erreichten sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte durch Vorlage seines Rentenbescheids nachgewiesen. Daher war es der Arbeitgeberin nach § 2a Abs. 3 BetrAVG zu diesem Zeitpunkt verwehrt, das steuerliche Näherungsverfahren zur Berechnung des Teilanspruchs anzuwenden.
Der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Berechnung der in der Mitteilung angegebenen Versorgungsanwartschaft das steuerliche Näherungsverfahren zur Anwendung gebracht wurde, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.
Die in einem als „Mitteilung im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrAVG“ bezeichneten Schreiben enthaltene Auskunft, die im Zeitpunkt ihrer Erteilung aufgrundlage von § 2 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (aF) erfolgt war, ist weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis10. Sie ist eine Wissenserklärung und dient der Information des Arbeitnehmers über die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente. Die Auskunft dient nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen, sie soll ggf. Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufdecken und den ausgeschiedenen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, derartige Streitigkeiten noch vor Eintritt des Versorgungsfalls durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe der Versorgungsanwartschaft zu bereinigen. Der Arbeitgeber ist daher an den Inhalt der als bloßen Wissenserklärung anzusehenden Auskunft nicht gebunden, er ist berechtigt und verpflichtet, die Betriebsrenten im Versorgungsfall nach den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen korrekt zu berechnen11.
Demgemäß beschränkte sich die Mitteilung in Verbindung mit dem beigefügten Berechnungsbogen auf die Angabe der Arbeitgeberin, nach ihrem Kenntnisstand bestehe auf der Grundlage der Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens gemäß BMF-Schreiben vom 10.01.2003 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft in der mitgeteilten Höhe von 161, 10 Euro. Allein die Mitteilung dieses Wissens war ihr zum damaligen Zeitpunkt möglich, da ein Nachweis der tatsächlichen Entgeltpunkte durch den Arbeitnehmer (noch) nicht erfolgt war. Zwar verpflichtet § 2 Abs. 6 BetrAVG aF den Arbeitgeber nicht dazu, theoretische Berechnungen über eine ggf. nicht geschuldete Betriebsrente durchzuführen12. Es ist dem Arbeitgeber aber auch nicht verwehrt, entsprechende Auskünfte zu erteilen, insbesondere wenn keine andere Auskunft möglich ist. Das ließ es dem Arbeitnehmer offen, die Entgeltpunkte später noch konkret nachzuweisen13.
Etwas anderes könnte sich nur aus besonderen Umständeb ergeben, die die Annahme rechtfertigen, die Arbeitgeberin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe sich aufgrund der Mitteilung für die Zukunft an die Anwendung des Näherungsverfahrens gebunden. Dies dürfte aber regelmäßig nicht vorliegen.
Zu der weitgehend mit § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG übereinstimmenden Vorgängernorm in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aF hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dem Arbeitgeber stehe ein nach billigem Ermessen auszuübendes Wahlrecht dahingehend zu, ob er das Näherungsverfahren anwende oder eine individuelle Berechnung der anzurechnenden Rentenleistung vornehme, wenn der Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nicht nachweist14. Es kann offenbleiben, ob die dem Arbeitgeber in diesem Fall zustehende Möglichkeit der Wahl der Berechnungsmethode tatsächlich ein nach billigem Ermessen auszuübendes Wahlrecht begründet. Die Wahlmöglichkeit führt jedenfalls nicht dazu, dass der Arbeitgeber an die Anwendung des Näherungsverfahrens im Rahmen der einer Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG aF zugrundeliegenden Berechnung auch für die Berechnung des Versorgungsanspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls gebunden wäre. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht mit der Annahme eines „Wahlrechts“ nur zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, das Näherungsverfahren anzuwenden, wenn er eine individuelle Berechnung vorzieht, und dass insoweit eine Wahlmöglichkeit besteht. Das bedeutet hingegen nicht, dass sich der Arbeitgeber einseitig – schon gar nicht im Zusammenhang mit der frühzeitig nach dem Ausscheiden erfolgenden Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG aF – auf das Näherungsverfahren festlegen kann oder will. Vielmehr darf er das Näherungsverfahren gerade nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers und zumal dann nicht anwenden, wenn dieser die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist15. Dem steht schon entgegen, dass sich die Option des Näherungsverfahrens in § 2a Abs. 3 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aF – wie oben dargestellt – auf die bei Eintritt des Versorgungsfalls (bzw. bei Abfindung oder Übertragung der Anwartschaft nach §§ 3, 4 BetrAVG) vorzunehmende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft und des darauf beruhenden Versorgungsanspruchs bezieht.
Eine Bindung der Arbeitgeberin an das Näherungsverfahren konnte im Zusammenhang mit der Mitteilung im Streitfall im Übrigen schon deshalb nicht eintreten, weil zu diesem Zeitpunkt nicht feststehen konnte, ob der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte – mit der Folge des Wegfalls der Möglichkeit der Anwendung des Näherungsverfahrens – nachweisen würde. Immerhin traf ihn – neben der entsprechenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht16 – nach § 14 Nr. 1 und 2 BV 1995 die Pflicht, der Arbeitgeberin die benötigten sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen zur Berechnung des Teilanspruchs zu beschaffen. Dieser Verpflichtung ist der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls nachfolgend auch ohne Umschweife nachgekommen.
Auch Sinn und Zweck der Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 6 BetrAVG aF erfordern es nicht, den Arbeitgeber abschließend an die Anwendung des Näherungsverfahrens im Rahmen der Auskunftserteilung zu binden. Dem Interesse des Arbeitnehmers, zeitnah eine Information über seinen Versorgungsanspruch zu erhalten, wird vielmehr gerade entsprochen, wenn zunächst – auch ohne Festlegung hierauf – unter Anwendung des Näherungsverfahrens eine zu diesem Zeitpunkt bestmögliche Berechnung erfolgen kann.
Keiner Entscheidung bedarf demnach, ob bereits der Umstand, dass es in dem der Mitteilung beigefügten Berechnungsbogen am Ende heißt, die Höhe unter anderem eines Anspruchs auf vorzeitige Altersrente könne erst zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bestimmt werden, einer Selbstbindung an das Näherungsverfahren zur Bestimmung der anzurechnenden gesetzlichen Rente bei der Berechnung der hier in Rede stehenden vorzeitigen Altersrente des Arbeitnehmers entgegenstand.
Damit ist für das Bundesarbeitsgericht die Berechnung der anzurechnenden fiktiven gesetzlichen Altersrente aufgrundlage der tatsächlich zum Ausscheidenszeitpunkt nachgewiesenen Entgeltpunkte rechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vo 11. März 2025 – 3 AZR 136/24
- vgl. BAG 21.11.2023 – 3 AZR 1/23, Rn. 21 mwN, BAGE 182, 137[↩]
- BAG 21.11.2023 – 3 AZR 1/23, Rn. 26, BAGE 182, 137[↩]
- Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 § 2a Rn. 66[↩]
- vgl. BAG 12.11.1991 – 3 AZR 520/90, zu II 4 der Gründe, BAGE 69, 19[↩]
- vgl. BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 a bb (2) der Gründe, BAGE 87, 250; BT-Drs. 7/1281 S. 27[↩]
- BAG 12.11.1991 – 3 AZR 520/90, zu II 4 der Gründe, BAGE 69, 19; vgl. zu einem in diesem Sinne zu verstehenden „Wahlrecht“ BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 a bb (2) der Gründe, BAGE 87, 250[↩]
- BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 a bb der Gründe, aaO; Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 § 2a Rn. 115; vgl. BT-Drs. 7/2843 S. 7[↩]
- BAG 21.03.2006 – 3 AZR 374/05, Rn. 31, BAGE 117, 268; 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 a bb der Gründe, aaO[↩]
- BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21, Rn. 45, BAGE 176, 330[↩]
- st. Rspr., BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 2 a der Gründe mwN, BAGE 87, 250[↩]
- BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96 – aaO[↩]
- BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 a ee der Gründe, BAGE 87, 250[↩]
- vgl. BAG 2.12.2021 – 3 AZR 328/21, Rn. 45, BAGE 176, 330[↩]
- BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 a aa bis cc der Gründe, BAGE 87, 250[↩]
- vgl. BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 und III 1 a bb (1) der Gründe, aaO[↩]
- vgl. BAG 9.12.1997 – 3 AZR 695/96, zu III 1 a dd der Gründe, BAGE 87, 250[↩]
Bildnachweis:
- Lohn: Peter Stanic | CC0 1.0 Universal











