Betriebsrat – und der Bevollmächtigte der Gewerkschaft

Mit der Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Beauftragten der Gewerkschaft iSd. § 14 Abs. 5 BetrVG; § 27 Abs. 3 WO hatte sich aktuell das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu befassen:

Betriebsrat – und der Bevollmächtigte der Gewerkschaft

Die Wirksamkeit eines Wahlvorschlags einer Gewerkschaft setzt voraus,

  1. dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 WO inhaltlich beachtet werden;
  2. dass die gem. § 14 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 27 Abs. 2 WO erforderlichen Unterschriften von zwei wirksam Beauftragten der Gewerkschaft im Original vorhanden sind und
  3. dass Wahlvorschlag und Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten eine einheitliche Urkunde bilden

Wen die Gewerkschaft als Beauftragte bestimmt, ist ihre Sache1. Deshalb bedarf die Gewerkschaft für die Bestimmung oder Änderung der Beauftragten nicht das Einverständnis der Wahlbewerber.

Die Beauftragung zur Einreichung eines Wahlvorschlages muss sich entweder unmittelbar aus der Satzung ergeben oder durch ihre satzungsgemäßen Organe ordnungsgemäß ausgesprochen worden sein. Die Beauftragung braucht nicht schriftlich zu erfolgen. In Zweifelsfällen kann der Wahlvorstand den Nachweis der Beauftragung verlangen2.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 3 TaBVerwaltungsgerichta 3/16

  1. h.M. Fitting, Rz. 68 zu § 14 BetrVG[]
  2. Fitting, Rz. 68 zu § 14 BetrVG[]