Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
Der Anfechtungsberechtigung steht die Wahl zum Mitglied des Betriebsrats nicht entgegen. Auch als gewählt festgestellte Mitglieder des Betriebsrats können als wahlberechtigte Arbeitnehmer die Anfechtung betreiben1.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 7 ABR 3/20
- BAG 16.09.2020 – 7 ABR 30/19, Rn. 16; 21.03.2017 – 7 ABR 19/15, Rn. 15, BAGE 158, 256; 20.07.1982 – 1 ABR 19/81, zu B III der Gründe[↩]