Beweiswürdigung – und die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Anhörungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist.

Beweiswürdigung – und die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung

Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

In rechtsbeschwerderechtlicher Hinsicht ist allein zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt1.

Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15

  1. BAG 13.02.2013 – 7 ABR 36/11, Rn. 41[]
  2. BAG 13.02.2013 – 7 ABR 36/11, Rn. 42[]