Bildungsurlaub – und die politische Bildungsarbeit

Nach § 1 Abs. 4 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) dient eine Veranstaltung dann der politischen Bildung, wenn über politische Zusammenhänge und Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben informiert wird. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist.

Bildungsurlaub – und die politische Bildungsarbeit

Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes und der Gesetzesbegründung im Hinblick auf den Begriff der „Politik“ ist die Gesellschaft und die Teilhabe an dieser. Somit ist mit Politik die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Regelung menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen; Verfassung), sondern auch sozial, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen.

Daher ist ein Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ auch eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 6 BzG BW. Die Teilnahmemöglichkeit an der Maßnahme wurde nicht abhängig gemacht von der Gewerkschaftszugehörigkeit (§ 6 Abs. 2 Ziffer 1 BzG BW).

Keine Bildungsmaßnahme im Sinne des BzG BW sind u.a. Veranstaltungen, bei denen die Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW). Damit will das Gesetz sicherstellen, dass zumindest jeder Anspruchsberechtigte nach § 2 BzG BW Zugang zu den Bildungsmaßnahmen hat.

Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungseinrichtung entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen1.

Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Seminar wendet sich ausdrücklich an „interessierte Beschäftigte“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. In den Hinweisen für die Teilnahme an zentralen Seminaren der IG Metall wird unter 2. weiter ausdrücklich festgehalten, „dass die Seminare grundsätzlich für jedermann offen sind, das heißt, auch nicht in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer(innen) können sich zu diesen Seminaren anmelden“. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet unter „www.igmetall.de/bildung“ zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet.

Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das fünftägige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 725, 50 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 750, 00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten3. Der Umstand, dass die IG-Metall für ihre Mitglieder die Seminargebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (Ziffer 6 der zentralen Hinweise) ändert an der Jedermannzugänglichkeit nichts.

Bei dem Seminar „Unsere Arbeitswelt gestalten“ handelt es sich um eine politische Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 4 BzG BW.

Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben (§ 1 Abs. 4 BzG BW).

Das Tatbestandsmerkmal „politische Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 4 BzG BW) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu.

Die Gesetzesbegründung führt zur Zielsetzung und zur Regelungsfolgenabschätzung sowie Nachhaltigkeitsprüfung des BzG BW aus, dass neben der wirtschaftlichen Dimension es in einem funktionierenden demokratischen Gemeinwesen aber auch um die gesellschaftliche Teilhabe und damit um die politische Bildung gehen muss. Die politische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche Zusammenhänge und einer Verbesserung der Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Daraus wird nach Auffassung des Arbeitsgerichts deutlich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Politikverständnis ausgegangen ist. Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes und der Gesetzesbegründung im Hinblick auf den Begriff der „Politik“ ist die Gesellschaft und die Teilhabe an dieser. Somit ist mit Politik die aktive Teilnahme an der Gestaltung und Regelung menschlicher Gemeinwesen gemeint. Hierunter fallen nicht nur staatspolitische Themen (Staatsaufbau, demokratische Institutionen; Verfassung), sondern auch sozial, arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Themen. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die von der Arbeitgeberin herangezogene Gesetzesbegründung zu § 1 BzG BW. Danach ist unter politischer Weiterbildung die Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben zu sehen. Darunter ist auch die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zu verstehen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder an denen ein öffentliches Interesse besteht. Der Politikbegriff wird hier nicht näher definiert. Durch die Einbeziehung (…auch…) von Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen, in den Anwendungsbereich des BzG BW und der Verweis auf das „öffentliche Interesse“, spricht dies aus Sicht der Arbeitsgericht für einen weiten Politikbegriff. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen sehr engen Politikbegriff verwenden wollen, so hätte er dies – entweder im Gesetzestext oder in der Gesetzesbegründung – eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die aus Sicht des Arbeitgeberin damit einhergehende Uferlosigkeit des weiten Politikbegriffs wird durch den Negativkatalog des § 6 Abs. 2 BzG BW begrenzt.

Bei Zugrundelegung des weiten Politikbegriffs befasst sich das Seminar in der Zusammenschau mit der Seminarbeschreibung und dem Themenplan mit arbeitsmarkt, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen. Es dient der Verbesserung und Förderung des Verständnisses der Arbeitnehmer für die gesellschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge auf den Gebieten der Arbeitsmarkt, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung zugleich als Schulungsveranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG ausgeschrieben war. Zwar wurden Fragen der Betriebsverfassung behandelt, es handelte sich jedoch nicht um eine Spezialschulung für Betriebsräte. Das zu erwerbende Wissen bezog sich auch insoweit auf allgemeine politische Inhalte4.

Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 24. August 2016 – 5 Ca 198/16

  1. BAG 16.08.1990 – 8 AZR 654/88, zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352[]
  2. BAG 9.11.1993 – 9 AZR 9/92, zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58[]
  3. vgl. BAG vom 21.07.2015 – 9 AZR 418/14 –[]
  4. s. auch BAG vom 21.10.1997, 9 AZR 253/96, NZA 1998, 760 Rdnr. 32[]