§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Dieser muss die Leistungspflicht des Beklagten so genau bezeichnen, dass er der Zwangsvollstreckung zugänglich ist und eine eventuelle Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird1.

In dem hier letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an die Klägerin für April 2020 4.417, 61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.05.2020 abzüglich gezahlter 4.067, 13 Euro brutto, begrenzt auf einen Nettobetrag von 2.931, 87 Euro zu zahlen;
- an die Klägerin für Mai 2020 3.864, 30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.06.2020 abzüglich gezahlter 3.589, 31 Euro brutto, begrenzt auf einen Nettobetrag von 2.931, 87 Euro zu zahlen;
- an die Klägerin für Juni 2020 3.840, 69 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.07.2020 abzüglich gezahlter 3.576, 48 Euro brutto, begrenzt auf einen Nettobetrag von 2.931, 87 Euro zu zahlen.
Diese Zahlungsanträgen genügten dem Bundesarbeitsgericht nicht. In der von der Klägerin formulierten Fassung sind sie nicht vollstreckbar. Bei einer Verurteilung wäre unklar, welchen konkreten Eurobetrag der Gerichtsvollzieher einziehen soll. Denn aus dem Tenor wäre nur ersichtlich, welchen weiteren Bruttobetrag die Klägerin für die jeweiligen Monate maximal beansprucht, nicht jedoch, ob bei diesem oder bei welchem anderen, niedrigeren zusätzlichen Bruttobetrag der begrenzende Nettobetrag von 2.931, 87 Euro nicht (mehr) überschritten wird. Damit würde der Streit der Parteien in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden, hätte die Klägerin ausgehend von den ihr erteilten Lohnabrechnungen – ggf. mit Hilfe eines Steuerberaters – abklären müssen, bei welchem Differenzbetrag die tarifliche Nettoentgelt-Obergrenze nicht mehr überschritten wird2. Den für die streitbefangenen Monate so ermittelten (Differenz-)Bruttobetrag hätte die Klägerin im Wege der Leistungsklage den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend beantragen können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 AZR 48/22
- allgA, vgl. nur BAG 27.04.2021 – 2 AZR 342/20, Rn.19, BAGE 174, 351; BGH 21.11.2017 – II ZR 180/15, Rn. 8; Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 253 Rn. 13; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 43. Aufl. § 253 Rn. 11 – jeweils mwN[↩]
- zu den Voraussetzungen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von vom Arbeitgeber im Streitzeitraum gezahlter Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sh. § 3 Nr. 28a EStG, § 1 Nr. 8 SvEV[↩]