Auch einem freigestellten Personalratsmitglied kann ein tariflicher Zusatzurlaub zustehen.
Allerdings kann der Arbeitnehmer diesen Anspruch aber nicht auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG stützen. Diese Vorschrift sichert die Vergütung des Personalratsmitglieds; etwaige Ansprüche auf Zusatzurlaub werden hiervon nicht erfasst1. Zwar ist die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub2. Hingegen ist dies nur eine Seite des Anspruchs auf bezahlten Urlaub neben dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist im bestehenden Arbeitsverhältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden3. Das rechtfertigt es, in dem streitbefangenen Anspruch kein „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG als rein finanzielle Leistung4 zu sehen.
Der Anspruch folgt aber (hier:) aus § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K in Verbindung mit Art. 8 BayPVG. Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K zusteht, bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Dieser Anspruch wird während der Freistellung zur Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben durch das Benachteiligungsverbot des Art. 8 BayPVG aufrechterhalten5.
Nach Art. 8 BayPVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, nicht darin behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Das Benachteiligungsverbot bewirkt, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied, dem ohne die Freistellung ein tariflicher Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit zustünde, auch dann einen Anspruch hierauf erwirbt, wenn es wegen seiner Freistellung den mit der Wechselschichtarbeit verbundenen Erschwernissen nicht ausgesetzt ist. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass das Personalratsmitglied während der Freistellung so zu behandeln ist, als übte es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus. Es hat deshalb Anspruch auf das, was ihm zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt würde. Hierzu gehört bei einem Personalratsmitglied, das ohne seine Freistellung ständig Wechselschichtarbeit geleistet hätte, der Zusatzurlaub für diese Sonderform der Arbeit. Ein freigestelltes Personalratsmitglied ist aufgrund des Benachteiligungsverbots urlaubsrechtlich so zu behandeln, als wäre es nicht freigestellt6.
Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erfüllt. Der Arbeitnehmer hätte, wäre er nicht als Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt worden, ständig Wechselschichtarbeit geleistet. Der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K.
Nach § 27 Abs.01.1 TVöD-K wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt, wenn im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a besteht. Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt. Ab dem Kalenderjahr 2021 wird je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Abs. 1 Buchst. a ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt. Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD-K zusteht, für je zwei zusammenhängende Monate einen Tag Zusatzurlaub.
Dem steht nicht Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayPVG entgegen, wonach Personalratsmitgliedern Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes zu gewähren ist, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erheblich mehr beansprucht werden. Diese Regelung ist nicht einschlägig. Es geht nicht darum, dass der Arbeitnehmer durch seine Personalratsarbeit über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufgrund der Aufgaben als Personalrat zeitlich in Anspruch genommen wird. Der Ausgleich wird für ständige Wechselschichtarbeit gewährt, die der Arbeitnehmer – nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Landesarbeitsgerichts – geleistet hätte, wenn er nicht als Personalratsmitglied von der Erbringung der Arbeitspflicht freigestellt wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 138/24
- ebenso BVerwG 18.09.1985 – 2 C 15.84[↩]
- BAG 27.07.2021 – 9 AZR 376/20, Rn. 30; 20.08.2019 – 9 AZR 468/18, Rn. 11; MHdB ArbR/Klose 6. Aufl. § 86 Rn. 1; Bayreuther/Kiel/Zimmermann/Zimmermann 3. Aufl. BUrlG § 11 Rn. 1[↩]
- BAG 22.01.2019 – 9 AZR 45/16, Rn. 23, BAGE 165, 90[↩]
- dazu BVerwG 18.09.1985 – 2 C 15.84[↩]
- ebenso zum bundespersonalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot: BVerwG 18.09.1985 – 2 C 15.84[↩]
- vgl., zum bundespersonalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot: BAG 7.11.2007 – 7 AZR 820/06, Rn. 24 mwN, BAGE 124, 356[↩]









