Das unzulässige Teilurteil des Arbeitsgerichts

Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das Revisionsgericht ist daher auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen gehalten, die Zulässigkeit eines Teilurteils zu prüfen1.

Das unzulässige Teilurteil des Arbeitsgerichts

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann2.

Danach hat das Arbeitsgericht im hier entschiedenen Fall ein unzulässiges Teilurteil erlassen, indem es über den allgemeinen Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3., nicht aber über den materiell-rechtlich mit diesem verzahnten prozessualen Anspruch auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. befunden hat.

Das Arbeitsgericht hat über den Kündigungsschutzantrag und den allgemeinen Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3. entschieden. Demgegenüber hat es den allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. nicht in sein Teilurteil einbezogen.

Die Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. durfte nicht deshalb einem Schlussurteil vorbehalten bleiben, weil es sich gegenüber dem nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Kündigungsschutzantrag um einen unechten Hilfsantrag handeln würde. Die Klägerin hat – wie sie mit der Berufung und der Revision jeweils geltend gemacht hat – die Kündigungsschutzklage allein gegen die kündigende Beklagte zu 1. geführt. Die Abweisung der Kündigungsschutzklage im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO gegenstandslos, was das Bundesarbeitsgericht ohne das Erfordernis eines förmlichen Ausspruchs in den Gründen seiner Entscheidung klarstellen kann3. Damit stellt der allgemeine Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. unzweifelhaft einen Hauptantrag dar, den das Arbeitsgericht in seine Entscheidung hätte einbeziehen müssen.

Das erstinstanzliche Teilurteil ist nicht dadurch zulässig geworden, dass die Rechtshängigkeit des erstinstanzlich angebrachten allgemeinen Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2. nachträglich entfallen wäre. Die Klägerin hat diesen Antrag im Berufungsverfahren wiederholt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn im Rahmen seines „Schlussurteils“ iSv. § 321 ZPO übergangen. Zwar entfällt in einem solchen Fall grundsätzlich die Rechtshängigkeit der mit dem betreffenden Berufungsantrag weiterverfolgten Klage, wenn – wie vorliegend – keine Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Berufungsurteils verlangt4. Doch ist im Streitfall zu beachten, dass die Klägerin den in erster Instanz noch unbeschieden anhängigen allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. entgegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ein weiteres Mal rechtshängig gemacht hat. Unter diesen Umständen erlischt ausschließlich die Rechtshängigkeit des zweiten Klageantrags. Dagegen bleibt die des zuerst erhobenen und noch erstinstanzlich anhängigen Antrags unberührt.

Das Teilurteil ist schließlich nicht deshalb zulässig geworden, weil das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2. offenbar nicht weiter betrieben hat. Eine solche Vorgehensweise ist – ebenso wie eine förmliche Aussetzung oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens – nicht geeignet, die Beschränkungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO außer Kraft zu setzen5.

Der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts und dessen fehlende Berücksichtigung durch das Landesarbeitsgericht führen zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesarbeitsgericht in dieem Fall nicht möglich. Das Bundesarbeitsgericht kann den noch nicht beschiedenen allgemeinen Feststellungsantrag nicht an sich ziehen und sodann anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden. Nach § 557 Abs. 1 ZPO wird die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt. Während für das Berufungsverfahren mit der Regelung in § 538 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 Satz 1 ZPO) besteht, existiert eine solche Bestimmung für das Revisionsverfahren nicht6.

Ob im Hinblick auf den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bereits das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen und das Landesarbeitsgericht über den in erster Instanz verbliebenen Teil nicht entschieden hat, kann das Revisionsgericht den Rechtsstreit nicht an sich ziehen. Anderenfalls würde über den Anspruch keine Entscheidung in den Tatsacheninstanzen ergehen. Den Parteien würde jegliche Möglichkeit zu weiterem tatsächlichen Vorbringen genommen. Eine derartige Einschränkung der prozessualen Möglichkeiten kann nicht mit dem Beschleunigungsgebot gerechtfertigt werden7.

Die Sache war, obwohl das unzulässige Teilurteil durch das Arbeitsgericht erlassen worden ist, nicht an dieses, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit zwar an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an dieses hätte zurückverweisen müssen. Doch hätte das Berufungsgericht den noch beim Arbeitsgericht anhängigen allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. an sich ziehen und hierüber ebenfalls entscheiden müssen. Eine weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszugs war nicht erforderlich8.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2024 – 2 AZR 113/23

  1. BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 10[]
  2. zu alledem BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 11[]
  3. vgl. BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 47[]
  4. vgl. BGH 16.02.2005 – VIII ZR 133/04, Rn.19; 10.01.2002 – III ZR 62/01, zu II 1 der Gründe[]
  5. BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 18[]
  6. BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 22[]
  7. BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 23[]
  8. vgl. BAG 23.02.2022 – 4 AZR 250/21, Rn. 25[]