Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das Revisionsgericht ist daher auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen gehalten, die Zulässigkeit eines Teilurteils zu prüfen1.
Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist2. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann3. Dies ist ua. der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht4. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann5.
Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich allerdings weder auf den Tenor des Teilurteils – dieser bindet das Gericht nach § 318 ZPO ohnehin – noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen im Teilurteil, die für den weiteren Teil des Rechtsstreits von Bedeutung sind oder sein können6.
Nach diesen Grundsätzen hat im hier entschiedenen Fall das Arbeitsgericht Bielefeld ein unzulässiges Teilurteil erlassen7, indem es über Zahlungsansprüche für die Monate Februar 2019 bis März 2020 und den Feststellungsantrag, nicht aber über diejenigen für die Monate April bis Juni 2020 entschieden hat. Insoweit bestand die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen:
Die Arbeitnehmerin hat sich für den geltend gemachten Anspruch einer Vergütung nach Beschäftigungsgruppe B Gehaltsgruppe I (ab dem 6. Berufsjahr) GTV hinsichtlich aller Zeiträume auf ihre unveränderte Tätigkeit gestützt. In Anbetracht der gleichen tariflichen Voraussetzungen kann daher eine Eingliederung in die begehrte Gehaltsgruppe nur einheitlich für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum angenommen werden. Der gleichbleibende Anspruchsgrund führt zu einer materiell-rechtlichen Verzahnung sämtlicher Begehren. Bei der zutreffenden Eingliederung handelt es sich auch nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkrete Beurteilung des von der Arbeitnehmerin zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalts. Für die Zulässigkeit des Teilurteils ist es ohne Bedeutung, dass es sich hinsichtlich der unterschiedlichen Monate um verschiedene Streitgegenstände handelt. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.11.20148 davon ausgegangen ist, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe nicht, wenn sich ein Zahlungs- und ein Feststellungsantrag auf verschiedene Zeiträume beziehen würden, wird hieran aus den dargestellten Gründen nicht festgehalten.
Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist nicht aufgrund der über § 318 ZPO eintretenden Bindungswirkung ausgeschlossen.
Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den Urteilsausspruch, nicht jedoch auf die gerichtlich festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung9. Sie besteht vom Erlass der Entscheidung bis zu deren Aufhebung10.
Der Ausspruch hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 1. hat nur hinsichtlich des Bestands und der Höhe des Anspruchs für die jeweiligen Monate Bindungswirkung entfaltet, nicht aber in Bezug auf die Begründung, die zutreffende Eingliederung sei gegeben. Mit dem Tenor ist zwar in Bezug auf den Feststellungsantrag, der die begehrte Gehaltsgruppe des GTV enthielt, insoweit zunächst eine Bindungswirkung eingetreten. Das Landesarbeitsgericht hat aber, zutreffend11 – den Feststellungsantrag für den Zeitraum bis Juni 2020 als unzulässig angesehen und damit die Bindungswirkung aufgehoben. Aufgrund dieser möglichen abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht bestand von Anfang an die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.
Das Teilurteil ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich des Zahlungsantrags für die Folgemonate nicht weiter betrieben hat. Eine solche Vorgehensweise ist – ebenso wie eine förmliche Aussetzung oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens – nicht geeignet, die Beschränkungen für den Erlass eines Teilurteils außer Kraft zu setzen12.
Diesen Verfahrensmangel hat das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Berufungsurteil13 nicht erkannt. Es hat sich nicht ausdrücklich mit der Zulässigkeit des arbeitsgerichtlichen Teilurteils befasst, dieses jedoch, indem es über die Berufungsanträge in der Sache, nicht aber über den beim Arbeitsgericht verbliebenen Antrag entschieden hat, inzident als zulässig angesehen. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Eine abschließende Entscheidung ist dem Bundesarbeitsgericht nicht möglich.
Das Bundesarbeitsgericht kann den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden. Nach § 557 Abs. 1 ZPO ist die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt14. Während für das Berufungsverfahren mit der Regelung in § 538 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 Satz 1 ZPO) besteht, existiert eine solche Bestimmung nicht für das Revisionsverfahren15.
Ob im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen sind16, kann dahinstehen. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bereits das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen und das Landesarbeitsgericht über den in erster Instanz verbliebenen Teil nicht entschieden hat, kann das Revisionsgericht den Rechtsstreit nicht an sich ziehen. Anderenfalls würde über den Anspruch keine Entscheidung in den Tatsacheninstanzen ergehen. Den Parteien würde nicht nur in einer Tatsacheninstanz, sondern insgesamt die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen genommen. Eine derartige Einschränkung der prozessualen Möglichkeiten kann nicht mit dem Beschleunigungsgebot gerechtfertigt werden.
Die Sache ist, obwohl das unzulässige Teilurteil durch das Arbeitsgericht erlassen worden ist, nicht an dieses, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit zwar an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an das Arbeitsgericht hätte zurückverweisen müssen17. Im Streitfall hätte das Landesarbeitsgericht den noch beim Arbeitsgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits aber an sich ziehen und hierüber ebenfalls entscheiden müssen.
Nach einem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen oder den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich ziehen. Das ist nach § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich18. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei hat es zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits sowie zu weiteren Nachteilen führen und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann19. Eine Zurückverweisung darf daher nur erfolgen, wenn die weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erforderlich ist20. Daran fehlt es, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung reif ist21.
Danach hätte das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und die Klage insgesamt abweisen müssen. Es ist zutreffend von der Zulässigkeit, aber Unbegründetheit der Klage für die Zeiträume Februar 2019 bis März 2020 und ab Juli 2020 ausgegangen. Da sich die Tätigkeit der Arbeitnehmerin in den dazwischenliegenden Monaten nicht geändert hat, waren keine weiteren Feststellungen für die Abweisung des Zahlungsantrags für diese Monate erforderlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2022 – 4 AZR 250/21
- BAG 20.06.2018 – 7 AZR 689/16, Rn.19; 17.04.2013 – 4 AZR 361/11, Rn. 15[↩]
- BAG 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Rn.19, BAGE 170, 327; BGH 20.05.2021 – VII ZR 14/20, Rn. 17, BGHZ 230, 120[↩]
- BAG 17.04.2013 – 4 AZR 361/11, Rn. 12; BGH 20.05.2021 – VII ZR 14/20 – aaO; 24.01.2019 – IX ZR 121/16, Rn. 10[↩]
- BAG 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 – aaO; 17.04.2013 – 4 AZR 361/11 – aaO; BGH 1.03.2016 – VI ZR 437/14, Rn. 30, BGHZ 209, 157[↩]
- BAG 20.06.2018 – 7 AZR 689/16, Rn. 18[↩]
- BAG 19.11.2014 – 4 AZR 996/12, Rn. 12; 17.04.2013 – 4 AZR 361/11, Rn. 13 mwN[↩]
- ArbG Bielefeld 23.07.2020- 1 Ca 1071/20[↩]
- BAG 19.11.2014 – 4 AZR 996/12, Rn. 13[↩]
- BAG 23.03.2005 – 4 AZR 243/04, zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 194; BGH 25.06.2020 – I ZB 108/19, Rn. 22[↩]
- BGH 19.02.2015 – V ZR 97/14, Rn. 3; 14.12.1988 – IVa ZR 209/87, zu IV der Gründe, BGHZ 106, 219[↩]
- vgl. BAG 25.03.2021 – 6 AZR 146/20, Rn. 17; 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 46 mwN, BAGE 170, 214[↩]
- BGH 20.06.2017 – XI ZR 72/16, Rn.19; ausführlich 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, Rn. 16 ff., BGHZ 189, 356[↩]
- LAG Hamm 18.03.2021 – 18 Sa 1097/20[↩]
- BAG 23.03.2005 – 4 AZR 243/04, zu II 5 der Gründe, BAGE 114, 194; BGH 13.10.2000 – V ZR 356/99, zu III der Gründe[↩]
- zum Verhältnis von § 528 ZPO zu § 538 ZPO vgl. BGH 19.11.1959 – VII ZR 93/59, zu 4 d der Gründe[↩]
- so BAG 24.11.2004 – 10 AZR 169/04, zu B I 4 c der Gründe, BAGE 113, 21; zuletzt offen gelassen in BAG 16.07.2019 – 1 AZR 537/17, Rn. 15; 20.06.2018 – 7 AZR 689/16, Rn. 21; 18.03.2014 – 3 AZR 874/11, Rn. 14[↩]
- BAG 23.03.2021 – 3 AZR 224/20, Rn. 33; 14.10.2020 – 5 AZR 712/19, Rn.19, BAGE 172, 372; jew. für den Fall einer fehlenden Urteilsverkündung durch das Arbeitsgericht[↩]
- BGH 13.10.2008 – II ZR 112/07, Rn. 7; vgl. weiterhin BAG 20.02.2014 – 2 AZR 864/12, Rn. 23[↩]
- BGH 5.07.2011 – II ZR 188/09, Rn. 7; 10.03.2005 – VII ZR 220/03, zu II 2 der Gründe[↩]
- zu den Voraussetzungen etwa BGH 1.02.2010 – II ZR 209/08, Rn. 16[↩]
- BGH 28.02.2005 – II ZR 220/03, zu II 4 der Gründe; vgl. auch BAG 18.01.2007 – 8 AZR 250/06, Rn. 17[↩]










