Das versetzte Betriebsratsmitglied – und der Kündigungsschutz

Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen, wenn das Betriebsratsmitglied im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht mehr in den Betrieb eingegliedert ist. Er ist in diesem Fall weder Mitglied eines Betriebsrats nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG noch befindet er sich im Nachwirkungszeitraum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Das versetzte Betriebsratsmitglied – und der Kündigungsschutz

Die Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds endet nach § 24 Nr. 4 BetrVG mit dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Betriebsratsmitglied aus dem betreffenden Betrieb ausscheidet, zB durch Versetzung in einen anderen Betrieb1.

Einer Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung seines Mitglieds bedarf es gemäß § 103 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG nicht, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied mit dieser Versetzung einverstanden ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 228/23

  1. sh. BAG 21.09.1989 – 1 ABR 32/89, zu B II 3 e der Gründe; APS/Linck 7. Aufl. KSchG § 15 Rn. 78 f.[]