Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber konkretisiert die Arbeitspflicht durch Ausübung des Weisungsrechts, wenn diese zwar dem Umfang nach, aber im Übrigen im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung1.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers

Eine wirksame Weisung des Arbeitgebers hat für den Arbeitnehmer Bestand, bis sie durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird. Der Arbeitnehmer kann (und muss) seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisung konkretisiert wurde. Die Erteilung einer neuen Weisung durch den Arbeitgeber ist im Rahmen der arbeitsvertraglichen Bestimmungen jederzeit möglich, aber nur mit Wirkung für die Zukunft.

Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Weisung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 217/20

  1. vgl. BAG 21.03.2018 – 10 AZR 560/16, Rn. 35 mwN, BAGE 162, 221; 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 60 mwN, BAGE 160, 296[]
  2. vgl. BAG 21.03.2018 – 10 AZR 560/16, Rn. 36, aaO; 18.10.2017 – 10 AZR 330/16, Rn. 71 mwN, aaO[]

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