Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung allein der Arbeitgeber1. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat2.
Dies gilt unabhängig vom gewählten Durchführungsweg3.
Danach ist eine „Pensionsfonds AG“ nicht anspruchsverpflichtet gegenüber dem Verlangen des Klägers, wenn sie nie seine Arbeitgeberin war. Anhaltspunkte dafür, dass und aufgrund welcher Tatsachen sie dennoch eine Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG treffen könnte, sind weder vorgetragen noch objektiv ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass „die laufenden Betriebsrenten“ auf die „Pensionsfonds AG“ „übertragen“ worden seien.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25










