Der Betrieb einer Waschstraße – und der Arbeitnehmerstatus

Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.

Der Betrieb einer Waschstraße – und der Arbeitnehmerstatus

Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (§ 611a Abs. 1 Satz 2 BGB). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (§ 611a Abs. 1 Satz 4 BGB). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (§ 611a Abs. 1 Satz 5 BGB). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB).

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt. Das Merkmal der Fremdbestimmung kann in Bezug auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eigenständige Bedeutung erlangen. Beide Kriterien, die Bindung an Weisungen und die Fremdbestimmung, müssen einen Grad an persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers erreichen, der für ein Rechtsverhältnis iSd. § 611a BGB prägend ist. Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das durch § 611a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB näher ausgestaltet ist1.

Das Gesetz bestimmt die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten, indem es ihr die Freiheit des Selbstständigen gegenüberstellt. Nach § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weisungsgebunden, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB korrespondiert dabei mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB, das Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind, ist der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO befugt, die Umstände, unter denen der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt, nach billigem Ermessen einseitig näher auszugestalten. § 106 Satz 2 GewO erkennt zusätzlich die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb als Gegenstand des Weisungsrechts an.

Weisungsgebundenheit und damit korrelierende Weisungsrechte können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegenüber dem Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbstständigen, insbesondere Werkunternehmern (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB), abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbstständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert ausgestaltet und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen und ablauforientiert geprägt. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind. Wird die Tätigkeit durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe2. Räumt der Vertragspartner dem Dienstnehmer hingegen das Recht ein, Dritte in die Leistungserbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit3.

Der Gegenstand, die Art und der Umfang des Weisungsrechts stehen in einem sachlichen Zusammenhang mit der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Deren Grad hängt nach § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Danach beeinflussen die Art der Dienstleistung und die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einem bestimmten Berufsbild den Vertragstyp. Bestimmte Tätigkeiten lassen sich sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis verrichten, während andere regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten4.

Um die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses im konkreten Fall festzustellen, bedarf es nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Von einem Arbeitsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn den Umständen, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichendes Gewicht beizumessen ist oder sie dem Rechtsverhältnis ihr Gepräge geben5.

Bei den Umständen, die Gegenstand der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB anzustellenden Gesamtbetrachtung sind, kommt es nicht auf die vertraglich vereinbarten Umstände an, wenn der Beschäftigte abweichend von den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit leistet.

Für diesen Fall erklärt § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB die Bezeichnung im Vertrag für unbeachtlich und löst den Widerspruch zwischen Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung zugunsten letzterer. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Sie sind an die unabdingbaren Vorgaben des § 611a Abs. 1 BGB gebunden6.

Die gesetzliche Anordnung in § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB bedingt eine abgestufte Prüfung. Zunächst ist der Vertrag der Parteien nach § 157 BGB auszulegen. Ergibt sich bereits daraus, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis begründen wollten, wird der Arbeitnehmerstatus allein hierdurch verbindlich festgelegt, ohne dass es auf die Vertragsdurchführung ankommt. Führt die Auslegung des Vertrags zu dem Ergebnis, dass der Dienstverpflichtete als Selbstständiger tätig werden sollte, ist in einem zweiten Schritt die tatsächliche Durchführung des Vertrags in den Blick zu nehmen. Stimmt die Vertragspraxis mit den vertraglichen Vorgaben überein, liegt kein Arbeitsverhältnis, sondern Selbstständigkeit vor. Weicht die tatsächliche Durchführung des Vertrags von den Vertragsbestimmungen ab, richtet sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses allein nach der Vertragsdurchführung, die für sich anhand der Vorgaben des § 611a Abs. 1 BGB zu würdigen ist. Dabei sind einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt. Dafür ist nicht die Häufigkeit, sondern sind Gewicht und Bedeutung der Vertragsabweichung entscheidend7.

Die angefochtene Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers nach § 611a BGB zutreffend ausgelegt und bei der Rechtsanwendung beibehalten hat und ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind8. Um dem Revisionsgericht die ihm obliegende Prüfung zu ermöglichen, hat das Tatsachengericht die in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Aspekte zu benennen, diese zu gewichten und schließlich nachvollziehbar zu erläutern, aus welchen Gründen es zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt9.

Gemessen an diesen Grundsätzen hielt das hier angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg10 der revisionsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht stand:

Mit der Annahme, die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Umstände überwögen die Umstände, die auf ein Arbeitsverhältnis schließen ließen, hat das Landesarbeitsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Ausgehend von den zutreffenden Rechtssätzen hat es sämtliche Umstände, die im Streitfall für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen, widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen und ist zu einem sachlich nachvollziehbaren Ergebnis gelangt.

Das Landesarbeitsgericht ist von zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen.

Unschädlich ist, dass das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum auf die Vorschrift des § 611a Abs. 1 BGB abgestellt hat, die erst mit Wirkung zum 1.04.2017 in Kraft getreten ist. Die Kodifikation des Arbeitnehmerbegriffs in § 611a BGB spiegelt die von der Rechtsprechung zuvor entwickelten Rechtsgrundsätze wider11.

Soweit die Revision bemängelt, das Landesarbeitsgericht habe den Partnerschaftsvertrag gewürdigt, statt allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen, übersieht sie, dass § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls verlangt. Zu diesen Umständen gehören unter anderem die vertraglichen Abreden der Parteien.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Parteien den „Partnervertrag“ weder als Arbeitsverhältnis klassifiziert noch darin Regelungen getroffen haben, die in ihrer Gesamtschau auf einen Arbeitsvertrag schließen lassen.

Eine Vielzahl von Vertragsbestimmungen deuten darauf hin, dass der Partnervertrag einen dienstvertraglichen Inhalt hat.

Nach § 1 Abs. 1 des Partnervertrags führt der Vertragspartner den Betrieb der Unternehmerin als „selbstständiger Gewerbetreibender“. Damit korrespondiert die Verpflichtung des Vertragspartners, sein Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden (§ 9 Abs. 1 des Partnervertrags) und Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 5 Abs. 7 des Partnervertrags), ohne dass hierdurch die Rechtsnatur des Vertrags verbindlich vorgegeben wäre12.

Anders als einem Arbeitnehmer (§ 106 Satz 1 GewO) erlaubt es § 3 Abs. 1 Satz 1 des Partnervertrags dem Vertragspartner, „nach Maßgabe … [des] Vertrages seine Tätigkeit frei [zu] gestalten und seine eigene Arbeitszeit selbst [zu] bestimmen“. Die Zeiten, in denen er für die Unternehmerin tätig zu werden hat, konkretisiert § 6 Abs. 1 Satz 1 des Partnervertrags, dem zufolge die Öffnungszeiten der Waschstraße in einer gesonderten Vereinbarung der Parteien zu regeln sind, die nur einvernehmlich geändert werden können (§ 6 Abs. 2 des Partnervertrags). Der Unternehmerin steht demnach nicht die Befugnis zu, dem Vertragspartner die Betriebszeiten der Autowaschstraße einseitig vorzugeben.

Gegen die Annahme, der die Parteien verbindende Vertrag habe einen arbeitsvertraglichen Inhalt, spricht zudem der Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 des Partnervertrags den Vertragspartner von der Verpflichtung entbindet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Stattdessen ist ihm gestattet, für die durchzuführenden Aufgaben und Arbeiten Personal einsetzen.

Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass der Partnervertrag Regelungen enthält, die den Vertragspartner in der freien Gestaltung seiner Tätigkeit einschränken.

Die Preise, die die Kunden der Waschstraße für die Reinigung ihrer Fahrzeuge zu entrichten haben, legt nicht der Vertragspartner, sondern die Unternehmerin fest (§ 5 Abs. 1 des Partnervertrags).

Zudem ist der Vertragspartner verpflichtet, Sicherheitsprüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten gemäß dem „Handbuch für die Partnerschulung und Betriebstagebuch“ durchzuführen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 des Partnervertrags). Deren Vorgaben werden weder zwischen den Parteien ausgehandelt noch ist die Unternehmerin daran gehindert, diese nach Vertragsschluss einseitig zu ändern.

Ferner obliegt es dem Vertragspartner, die Art und Anzahl der Waschvorgänge sowie die vereinnahmten Gelder täglich in einer Abrechnung zu erfassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Partnervertrags) und diese binnen bestimmter Zeiträume an die Unternehmerin zu übersenden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Partnervertrags).

Schließlich ist der Vertragspartner gehalten, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 3 Abs. 5 des Partnervertrags) sowie das Gesamtgelände einschließlich der Grünflächen sauber zu halten und Bepflanzungen zu pflegen (§ 9 Abs. 2 des Partnervertrags).

Auch soweit das Landesarbeitsgericht die Durchführung des Vertrags in seine Entscheidung einbezogen hat, hat es die wesentlichen Umstände des Streitfalls widerspruchsfrei gewürdigt.

Den getroffenen Feststellungen zufolge machte der Vertragspartner von der ihm in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Partnervertrags eingeräumten Befugnis, seine vertraglichen Verpflichtungen nicht selbst, sondern – auch – durch Dritte zu erfüllen, tatsächlich Gebrauch. So beschäftigte er eigene Mitarbeiter, die ihn bei der Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten unterstützten. Dabei handelte der Vertragspartner die Bedingungen, unter denen die von ihm eingestellten Mitarbeiter am Betrieb der Waschstraße mitwirkten, selbstständig aus. Das Recht, das von ihm frei ausgewählte Personal einzuweisen, zu kontrollieren und zu motivieren, stand allein dem Vertragspartner, nicht aber der Unternehmerin zu.

Die Öffnungszeiten, die die Parteien zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbarten, wurden zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Vertragspartners geändert. Die abweichende Gestaltung der sog. Winteröffnungszeiten war nicht Folge einer einseitigen Anordnung seitens der Unternehmerin, sondern erfolgte – wie dies § 6 Abs. 2 des Partnervertrags vorsieht – im gegenseitigen Einvernehmen im Wege einer gesonderten Vereinbarung der Parteien.

In Abwägung der relevanten Gesichtspunkte ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das Rechtsverhältnis der Parteien sei nicht ein Arbeits, sondern das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters. Das Landesarbeitsgericht hat den Vertragsbestimmungen, die die Handlungsfreiheit des Vertragspartners beschränken, eine weniger große Bedeutung zugemessen als seiner Befugnis, die von ihm geschuldete Dienstleistung durch Dritte zu erbringen, die er frei auswählen und deren Tätigkeit er eigenverantwortlich kontrollieren konnte. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit den Vorgaben des Partnervertrags seien lediglich die Rahmenbedingungen festgelegt worden, unter denen die Unternehmerin ihren Partnern bundesweit anbiete, unter einheitlichem Namen den Kunden Waschleistungen mit im Wesentlichen einheitlichem Standard und einheitlichen Preisen zu bestimmten Öffnungszeiten zu erbringen. Die Verpflichtung, die Waschstraße instandzuhalten, stelle zuvörderst die Erhaltung der Waschstraße sicher, mit der der Vertragspartner seine Leistung erbringe. Das Verhalten gegenüber den Kunden ziele ebenso wie der Umgang mit Reklamationen auf eine Erhöhung der Kundenzufriedenheit, die den Parteien gleichermaßen zugutekomme. Die Bestimmungen über die Buchhaltung, die Kassenführung und den Zahlungsverkehr dienten der geordneten Abrechnung, insbesondere der Berechnung der vom Vertragspartner verdienten Provision, nach der sich gemäß § 8 des Partnervertrags das von ihm zu entrichtende Nutzungsentgelt richte.

Maßgebliches Gewicht hat das Landesarbeitsgericht zu Recht dem vertraglichen Recht des Vertragspartners beigemessen, die Waschstraße nicht höchstpersönlich, sondern durch von ihm angestelltes Personal zu betreiben, das er ausgewählt und zu Bedingungen eingestellt habe, die er frei und ohne Einflussnahme seitens der Unternehmerin habe aushandeln können. Der zeitliche Umfang der von dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen lasse darauf schließen, dass die Parteien bereits bei Abschluss des Partnervertrags davon ausgegangen seien, dass der Vertragspartner die Waschstraße nicht allein betreiben werde.

Erfolglos rügt der Vertragspartner, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung „das sich in jüngster Zeit stark veränderte Wirtschaftsgeschehen“ nicht ausreichend gewürdigt. Gleiches gilt für seine Behauptung, die Unternehmerin verfüge über eine Marktmacht, die es ihr erlaube, die Bedingungen der Zusammenarbeit mit ihren Partnern nach Belieben zu bestimmen. Diese Umstände sind keine Indikatoren für die Annahme, dass die geschuldete Dienstleistung weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit im Sinne von § 611a Abs. 1 BGB zu erbringen ist. Führt das Übergewicht der einen Vertragspartei bei Vertragsschluss zu „unfairen“ Vertragsbedingungen, sind diese allein nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen einer Vertragskontrolle zu würdigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 205/23

  1. vgl. BAG 30.11.2021 – 9 AZR 145/21, Rn. 31[]
  2. BAG 30.11.2021 – 9 AZR 145/21, Rn. 34[]
  3. vgl. hierzu BAG 11.08.2015 – 9 AZR 98/14, Rn. 25 mwN[]
  4. vgl. BAG 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, Rn. 37, BAGE 173, 111[]
  5. BAG 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, Rn. 38 mwN, BAGE 173, 111[]
  6. vgl. BAG 25.04.2023 – 9 AZR 253/22, Rn. 22, BAGE 180, 349; 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, Rn. 39, BAGE 173, 111[]
  7. vgl. BAG 27.09.2022 – 9 AZR 468/21, Rn. 34 mwN[]
  8. vgl. BAG 25.04.2023 – 9 AZR 253/22, Rn. 24, BAGE 180, 349[]
  9. vgl. BAG 30.11.2021 – 9 AZR 145/21, Rn. 50[]
  10. LAG Hamburg 13.07.2023 – 3 Sa 56/22[]
  11. vgl. BAG 27.06.2017 – 9 AZR 851/16, Rn. 17[]
  12. vgl. BAG 30.11.2021 – 9 AZR 145/21, Rn. 57[]

Bildnachweis: