Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat.
Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten1. Deshalb ist es insoweit unerheblich, dass sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht mit der Abweisung der Hilfsanträge auseinandergesetzt hat.
Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird (hier: weil der Urlaubsanspruch nicht mehr besteht). Die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt worden ist, wäre nicht eingetreten.
Ein Klageantrag darf nur unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden. Dies muss aber nicht notwendigerweise das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein, also eine bestimmte Entscheidung des Gerichts über den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch. Es ist ebenso zulässig, über einen Antrag nur für den Fall eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt2.
Der Kläger hat den Feststellungsantrag hier nicht für den Fall des Unterliegens mit dem Leistungsantrag, sondern unter der innerprozessualen Bedingung gestellt, dass seinem Klagebegehren aus anderen Gründen als dem, dass der Urlaubsanspruch nicht (mehr) besteht, nicht stattgegeben wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 66/24
- BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 42; 25.03.2021 – 6 AZR 41/20, Rn. 15; 18.09.2019 – 5 AZR 240/18, Rn. 11, BAGE 168, 25[↩]
- BAG 15.11.2023 – 10 AZR 288/22, Rn. 18; 17.12.2015 – 2 AZR 304/15, Rn. 23 mwN, BAGE 154, 20[↩]
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