Der per eBO übermittelte Schriftsatz – und die Signatur

Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die – einfach – signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist.

Der per eBO übermittelte Schriftsatz – und die Signatur

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sind die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift  jeweils aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) der DGB Rechtsschutz GmbH versandt worden. Beide Schriftsätze enthalten am Ende die – maschinenschriftliche – Angabe „DGB Rechtsschutz GmbH handelnd durch … Ass. jur.„.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Revision als zulässig an. Sie wurde im Sinne von § 74 Abs. 1, § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 549 Abs. 1, § 551 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet:

Nach § 72 Abs. 6 in Verbindung mit § 46c Abs. 1 ArbGG können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien – und damit auch die Revisions- und Revisionsbegründungsschrift1 – als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dazu müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach – eBO).

Im Streitfall ist die Revision unter Wahrung der erforderlichen – elektronischen – Form eingelegt und begründet worden.

Die Revisionsschrift wurde ausweislich des Briefkopfs und der Absenderangabe von Ass. jur. E verantwortet, die unstreitig für die nach § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG vertretungsberechtigte DGB Rechtsschutz GmbH2 gehandelt hat. Sie hat die Revisionsschrift durch maschinenschriftliche Wiedergabe ihres Namens einfach signiert (§ 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG).

Die Einreichung als elektronisches Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG erfolgt. Nach § 46c Abs. 4 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) kann die DGB Rechtsschutz GmbH für die Übermittlung elektronischer Dokumente an ein Gericht ihr eBO verwenden. Aufgrund des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN)3 steht fest, dass sie bei der Übersendung des Schriftsatzes im Sinne von § 11 Abs. 3 ERVV authentisiert war.

Nach § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG erfordert die Übermittlung eines nicht mit einer qeS versehenen elektronischen Dokuments aus einem eBO, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet wurde, nicht, dass die – einfach – signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist. Im Gegensatz zu einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne von § 31a BRAO (beA)4 handelt es sich bei einem solchen eBO – ebenso wie bei einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo)5 – um ein sog. nicht-personengebundenes Postfach. Dementsprechend erfolgt die Übersendung elektronischer Dokumente aus einem solchen Postfach über diesen sicheren Übermittlungsweg ebenfalls nicht personengebunden6.

Die damit einhergehende Unmöglichkeit, die versandte Nachricht zweifelsfrei einer handelnden Person zuordnen zu können, ist hinzunehmen. Zwar enthalten die Regelungen über das eBO in Kapitel 4 der ERVV keine den Vorgaben des § 8 ERVV für das beBPo entsprechenden Bestimmungen für den Zugang und die Zugangsberechtigung, insbesondere keine gesonderte Pflicht zur Dokumentation wie in § 8 Abs. 4 ERVV7. § 11 Abs. 3 ERVV schreibt lediglich vor, dass sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der dortigen Vorgaben zu authentisieren hat. Der Gesetzgeber wollte aber mithilfe des eBO gerade auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in den elektronischen Rechtsverkehr einbeziehen8. Diese Intention liefe weitgehend leer, wenn eine juristische Person oder sonstige Vereinigung, die ihrerseits nur durch natürliche Personen handeln kann, ihr Authentisierungszertifikat nicht nach § 11 Abs. 3 ERVV durch Mitarbeiter nutzen lassen dürfte9.

Nach diesen Maßstäben ist auch die Revisionsbegründungsschrift formgerecht eingereicht worden. Sie ist durch Ass. jur. K, die ebenfalls für die nach § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG vertretungsberechtigte DGB Rechtsschutz GmbH gehandelt hat, einfach signiert und über deren eBO – mit einem VHN versehen – übermittelt worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 41/24

  1. vgl. dazu BT-Drs. 17/12634 S. 25, 37[]
  2. vgl. dazu BAG 7.11.2012 – 7 AZR 646/10 (A), Rn. 8, BAGE 143, 256[]
  3. vgl. BGH 6.04.2023 – I ZB 84/22, Rn.19[]
  4. vgl. dazu zB BAG 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, Rn. 16 mwN, BAGE 172, 186; BGH 7.05.2024 – VI ZB 22/23, Rn. 5 mwN[]
  5. vgl. dazu BAG 24.10.2024 – 2 ABR 38/23, Rn.20[]
  6. vgl. BAG 19.12.2024 – 8 AZB 22/24, Rn. 11; vgl. auch Müller in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 21.01.2025 § 130a ZPO Rn. 223 f.[]
  7. vgl. BAG 19.12.2024 – 8 AZB 22/24, Rn. 11; vgl. für das beBPo BAG 24.10.2024 – 2 ABR 38/23, Rn.20 mwN[]
  8. vgl. BT-Drs.19/28399 S. 1, 35; Natter in Ory/Weth jurisPK-ERV Bd. 2 Stand 14.02.2024 § 46c ArbGG Rn. 14[]
  9. vgl. auch Müller RDi 2022, 92, 95[]