Der Umfang zukünftiger Ansprüche auf (tariflichen) Zusatzurlaub kan im Wegen einer Elementenfeststellungsklage gekärt werden, § 256 Abs. 1 ZPO.
Der Arbeitnehmer kann sein Klagebegehren zulässigerweise auf den Umfang des jährlichen Zusatzurlaubs beschränkt (sog. Elementenfeststellungsklage)1, ohne dass dem Feststellungsbegehren der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage2 entgegensteht3.
Hatder Arbeitnehmer zunächst eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage erhoben, ister nicht gehalten, aufgrund eines „überholenden Ereignisses“, dem im Verlauf des Berufungsverfahrens erfolgten Ablauf des Urlaubsjahres, insoweit zur Leistungsklage überzugehen4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2021 – 9 AZR 176/20
- vgl. hierzu BAG 3.12.2019 – 9 AZR 54/19, Rn. 12[↩]
- vgl. hierzu BAG 23.09.2014 – 9 AZR 827/12, Rn. 13[↩]
- vgl. im Einzelnen BAG 10.10.2010 – 9 AZR 554/09, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 580/10, Rn.20[↩]
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