Der Streit um die Arbeitsunfähigkeit – und die ärtzliche AU-Bescheinigung

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt1.

Der Streit um die Arbeitsunfähigkeit – und die ärtzliche AU-Bescheinigung

Der Arbeitgeber ist bei seinem Vorbringen nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen2. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls3.

Grundsätzlich ist die entsprechende Würdigung der Beweise nach § 286 ZPO dem Tatrichter vorbehalten. Revisionsrechtlich ist nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat4. Dabei ist ggfs. auch ein schon länger bestehenden Konflikt – etwa wegen der vertragsgemäß zu erbringenden Arbeitsleistungen des Klägers – zu würdigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 21024 – 8 AZR 225/23

  1. BAG 28.06.2023 – 5 AZR 335/22, Rn. 12[]
  2. BAG 8.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 13 f., BAGE 175, 358[]
  3. vgl. zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Kündigung: BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Rn. 18; 8.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn.19, aaO[]
  4. BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Rn. 12 ff. mwN[]