Der Streit um die Höhe des Arbeitsentgelts – und der Feststellungsantrag

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache1.

Der Streit um die Höhe des Arbeitsentgelts – und der Feststellungsantrag

Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses.

Kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sind aber abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Ein Antrag vermag daher nicht auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet zu sein2. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt3.

Namentlich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (gegnerischen) Verhaltens kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein4. Gleiches gilt für die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei5.

Hieran gemessen zielte im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der (Wider-)Feststellungsantrag nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich auf die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Arbeitgeberin. 

Die Arbeitgeberin, die sich einer näheren Begründung der Widerklage im Allgemeinen sowie dieses Antrags im Speziellen enthalten hat, will – soweit aus ihrem Vorbringen erkennbar – mit dem Antrag allein die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens feststellen lassen; konkret, dass die Vergütung, die sie monatlich an den Arbeitnehmer zahlt, zutreffend – mithin rechtmäßig – ist. Sie hat ausdrücklich auf die Richtigkeit der im Widerklageantrag bezeichneten Entgeltstufe und die Rechtmäßigkeit der von ihr gebildeten Vergleichsgruppe abgestellt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die strafrechtlichen Risiken bei einer zu hoch bemessenen Vergütung des Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied betont. Diese werden vom Bundesarbeitsgericht nicht verkannt, bilden aber keine die zivilprozessualen Grundsätze durchbrechenden Umstände. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Prozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte für Arbeitssachen. Auch wäre es verfehlt, das prozessrechtliche Institut der Feststellungsklage aus materiell-rechtlichen Erwägungen über den gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus auszudehnen6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 159/24

  1. BAG 24.02.2016 – 7 ABR 23/14, Rn. 12; 18.04.2012 – 4 AZR 371/10, Rn. 10, BAGE 141, 188[]
  2. vgl. BAG 11.11.2009 – 7 AZR 387/08, Rn. 15[]
  3. vgl. BAG 13.03.2024 – 7 ABR 11/23, Rn. 33; 18.04.2012 – 4 AZR 371/10, Rn. 10, aaO[]
  4. vgl. BAG 18.04.2012 – 4 AZR 371/10, Rn. 10, aaO; BGH 20.04.2018 – V ZR 106/17, Rn. 13; 27.03.2015 – V ZR 296/13, Rn. 7; Musielak/Voit/Foerste 22. Aufl. ZPO § 256 Rn. 2; BeckOK ZPO/Bacher Stand 1.03.2025 ZPO § 256 Rn. 3[]
  5. BAG 18.04.2012 – 4 AZR 371/10, Rn. 10, aaO; BGH 4.07.1962 – V ZR 206/60, zu I 1 der Gründe, BGHZ 37, 331; krit. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. ZPO § 256 Rn. 27[]
  6. ebenso BGH 12.12.1994 – II ZR 269/93, zu 1 der Gründe[]