Bei einem titulierten Beschäftigungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf eine unvertretbare Handlung, zu der die Arbeitgeberin nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann1.
Die durch den Titel festgelegte Beschäftigungspflicht ergibt sich neben der Entscheidungsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils. Bezieht sich der Titel nur auf die ausdrücklich vom Gläubiger begehrte Beschäftigung auf einem im Einzelnen beschriebenen Arbeitsplatz, der den „unveränderten Arbeitsbedingungen“ entspricht, ist er damit hinreichend bestimmt2. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin durch den eng gefassten Beschäftigungstitel im Rahmen der „unveränderten Arbeitsbedingungen“ nicht daran gehindert ist, dem Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 106 GewO eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen3. Diese Möglichkeit verändert nicht den Inhalt des vorher erlassenen Vollstreckungstitels, der sich auf eine konkrete Tätigkeit bezieht.
Soweit demgegenüber auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.20014 abgestellt wird, wird verkannt, dass es im damaligen Rechtsstreit um die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers während eines Kündigungsschutzprozesses ging und in diesem Rahmen zu entscheiden war, welche Reichweite dem Antrag auf Weiterbeschäftigung „zu den bisherigen Arbeitsbedingungen“ zuzumessen ist5. Hieraus kann kein Rückschluss auf die Auslegung des hier zugrunde liegenden Titels gezogen werden.
Die Arbeitgeberin erfüllt den titulierten Beschäftigungsanspruch nicht, wenn sie dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zugewiesen hat, die nicht der im Titel ausgeurteilten Beschäftigungspflicht entspricht. Insoweit kann sich die Arbeitgeberin nicht auf die entsprechende Ausübung seines Weisungsrechts und in der Konsequenz auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht berufen.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass im Fall einer fremdbestimmten Unmöglichkeit der Erfüllung der titulierten Beschäftigungspflicht die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren als Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs eingewendet werden kann6, sofern der Einwand der Unmöglichkeit nicht bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels war7. Das schuldnerische Land hat aber nicht behauptet, die Erfüllung der titulierten Beschäftigungspflicht sei ihm aus Gründen unmöglich, auf deren Entstehen es keinen Einfluss gehabt hätte.
Von einer fremdbestimmten Unmöglichkeit zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Schuldner sich auf einen Wegfall der titulierten Beschäftigung infolge einer von ihm selbst getroffenen unternehmerischen Entscheidung beruft.
Der Berücksichtigung eines streitigen und nicht offenkundigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung im Verfahren nach § 888 ZPO stehen die eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren entgegen. Grundsätzlich ist im Erkenntnisverfahren festzustellen, welche Verpflichtungen den Schuldner treffen, während im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, welche Verpflichtungen tatsächlich tituliert worden sind8. Die Entscheidung, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen ist, kann umfangreiche und schwierig zu treffende tatsächliche Feststellungen erfordern, die nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden können. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren in besonderer Weise auf eine Beschleunigung und frühzeitige Durchsetzung der Ansprüche von Arbeitnehmern ausgelegt ist, wie sich aus den die Zivilprozessordnung ergänzenden Sonderregelungen des § 62 Abs. 1 ArbGG ergibt9.
Der Schuldner wird nicht in seinem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, wenn der streitige Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit infolge einer Organisationsentscheidung nicht im Verfahren nach § 888 ZPO geklärt wird. Er kann die aus seiner Sicht entfallene Möglichkeit, den Gläubiger in der titulierten Weise zu beschäftigen, außerhalb des Verfahrens nach § 888 ZPO prozessual wirkungsvoll geltend machen. Sofern der Schuldner gegen den erstinstanzlichen Beschäftigungstitel Berufung einlegt, steht es ihm offen, nach § 719 und § 707 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen. Wenn der Schuldner auf eine Berufung gegen das die Beschäftigungspflicht titulierende Urteil verzichtet, kann er den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch eine unternehmerische Organisationsentscheidung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 769 ZPO geltend machen10.
Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine nach dem Erlass der den Beschäftigungstitel ausurteilenden Entscheidung erfolgte Ausübung des Weisungsrechts beruft und einwendet, der Gläubiger sei demnach nunmehr zu einer inhaltlich geänderten Arbeitsleistung verpflichtet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Vollstreckungstitel nur auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht oder zusätzlich die Beschäftigung „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ vorsieht11. Die Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs setzt in jedem Fall voraus, dass das Weisungsrecht rechtswirksam ausgeübt wurde. Dies kann im Einzelfall eine umfangreiche Prüfung erforderlich machen12, die dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist.
Dies gilt auch in dem hier entschiedenen Fall: Der Arbeitgeber hat sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Schaffung einer neuen Abteilung auf die Ausübung seines Weisungsrechts berufen und die Tätigkeit des Arbeitnehmers neu ausgestaltet. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser zwischen den Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens umstrittenen Maßnahme ist komplex und kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geleistet werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 8 AZB 17/25
- BAG 5.02.2020 – 10 AZB 31/19, Rn. 14; 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn. 13, BAGE 130, 195[↩]
- vgl. BAG 5.02.2020 – 10 AZB 31/19, Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. BAG 5.02.2020 – 10 AZB 31/19, Rn. 27; 21.03.2018 – 10 AZR 560/16, Rn. 37, BAGE 162, 221[↩]
- BAG 15.03.2001 – 2 AZR 141/00[↩]
- BAG 15.03.2001 – 2 AZR 141/00, Rn. 63; vgl. auch BAG 15.06.2021 – 9 AZR 217/20, Rn. 24[↩]
- vgl. BAG 5.02.2020 – 10 AZB 31/19, Rn. 17 und Rn. 27; 21.03.2018 – 10 AZR 560/16, Rn.20 ff., BAGE 162, 221[↩]
- vgl. BAG 28.02.2023 – 8 AZB 17/22, Rn. 16; 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn. 25, BAGE 130, 195[↩]
- BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn. 25, BAGE 130, 195[↩]
- so zu einer Weiterbeschäftigung im laufenden Kündigungsschutzverfahren BAG 28.02.2023 – 8 AZB 17/22, Rn.20 f.[↩]
- vgl. BAG 28.02.2023 – 8 AZB 17/22, Rn. 23 ff.[↩]
- aA jedenfalls bzgl. eines Antrags nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG LAG Hamm 15.05.2023 – 18 Sa 1195/22, zu II 2 b bb (3) der Gründe[↩]
- vgl. zB BAG 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 18 ff., BAGE 179, 304[↩]











