Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten1.
Diese Abweichung muss zudem „offenbar“ sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein2. Eine solche Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht durchgeführt werden3.
Diese Voraussetzungen lagen in dem hier vom Bundesarbeitgsgericht entschiedenen Fall nicht vor:
Das Landesarbeitsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Berufung der Beklagten insgesamt – also auch soweit das Arbeitsgericht dem Kläger Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum August bis Dezember 2021 zugesprochen hat, zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt es allerdings aus, die Berufung der Beklagten sei bezüglich der Annahmeverzugsvergütung begründet. Die Klage sei unschlüssig geworden, da der Kläger in der Berufungsverhandlung bekundet habe, seit Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Damit fehle es an der für einen Annahmeverzugsanspruch erforderlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass der Kläger genügende Angaben für einen Entgeltfortzahlungsanspruch gemacht habe. Das habe die Kammer bei ihrer Entscheidung nicht erkannt.
Damit stellt das Berufungsgericht selbst klar, dass das von ihm im Tenor seiner Entscheidung Erklärte dem von ihm bei Verkündung des Urteils Gewollten entsprach. Lediglich bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe ist es zu der Auffassung gelangt, dass seine Entscheidung bezüglich des Annahmeverzugsanspruchs inhaltlich falsch sei. Das lässt aber keine Berichtigung nach § 319 ZPO zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23
- vgl. BGH 27.06.2023 – II ZR 94/21, Rn. 4[↩]
- vgl. BAG 22.03.2018 – 8 AZR 779/16, Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 26.01.2023 – III ZR 69/21, Rn. 3[↩]
- vgl. BAG 23.02.2022 – 10 ABR 33/20, Rn. 62[↩]
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