Die Arbeitsmoral während der WM

Am 12. Juni 2014 beginnt die Fußball-Welmeisterschaft in Brasilien. Für alle daheim gebliebenen Fußballfans droht die Verfolgung der Spiele zu einer schlafraubenden Veranstaltung zu werden: Die Zeitverschiebung bringt es mit sich, dass die Spiele frühestens gegen 18:00 Uhr deutscher Zeit beginnen und sich bis in die späte Nacht hinziehen können. Glück für denjenigen, der am nächsten Tag ausschlafen kann!

Die Arbeitsmoral während der WM

Als Arbeitnehmer sollte man aber darauf achten, dass durch die Fernsehübertragung der Fußballspiele nicht der Arbeitsplatz gefährdet wird. Wer ohne schlechtes Gewissen auch die nachts stattfindenden Spiele verfolgen möchte, kann für den darauffolgenden Tag Urlaub nehmen. Ist das aus verschiedenen Gründen nicht möglich, sollte man mit dem Arbeitgeber sprechen, so dass vielleicht ein späterer Arbeitsbeginn vereinbart werden kann.

Damit ist aber auf keinen Fall gemeint, den Arbeitgeber mit einer Krankmeldung zu drohen, wenn er den begehrten Urlaub nicht genehmigt. Bei einer solchen erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich den Urlaub notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben und es kommt nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt1. Dadurch dass der Arbeitnehmer notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen, begeht er eine Pflichtwidrigkeit2.

Ebensowenig ist es ratsam, sich einfach krank zu melden. Denn spätestens bei der wiederholten Krankmeldung am Tag nach einem Fußballspiel keimt beim Arbeitgeber ein Verdacht, der ihn dazu veranlassen kann, dem nachzugehen. So besteht die Möglichkeit, dass mit Hilfe einer Detektei bewiesen werden soll, dass der betreffende Mitarbeiter „blau macht“. Wird das „Krankfeiern“ nachgewiesen, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, dass gegen ihn nicht nur eine Strafanzeige erstattet wird, sondern dass er auch seinen Arbeitsplatz verliert.

Verzichtet der Arbeitnehmer auf eine „falsche“ Krankmeldung und erscheint am Tag nach dem Fußballspiel zur Arbeit, hat er hoffentlich am Abend zuvor nicht allzu tief ins Glas geschaut, denn Restalkohol am Arbeitsplatz ist keinesfalls ein Kavaliersdelikt! Genauso kann es für den Arbeitnehmer zu großen Problemen kommen, wenn er nicht ausgeschlafen ist und im schlimmsten Fall sogar am Arbeitsplatz einschläft. In beiden Fällen liegt eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor. Wird eine Detektei vom Arbeitgeber beauftragt, Zweifel an der Arbeitsmoral von Mitarbeitern nachzugehen, kommen dadurch Fakten auf den Tisch, die (im günstigsten Fall) eine Abmahnung oder (im schlimmsten Fall) eine fristlose Kündigung zur Folge haben können.

  1. BGH, Urteil vom 12.03.2009 – 2 AZR 251/07[]
  2. BAG, Urteil vom 05.11.1992 – 2 AZR 147/92[]