Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – und die Grenzen der Inhaltskontrolle

Arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt. Eine beschränkte Verweisung auf einzelne Tarifnormen oder sachlich und inhaltlich zusammenhängende Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags führt hingegen nicht zu deren Kontrollfreiheit.

Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – und die Grenzen der Inhaltskontrolle

Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag jedenfalls die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. Letztere haben nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, Vorrang vor den tariflichen Regelungen. Damit beschränkt sich die Wirkung der Bezugnahmeklausel auf den verbleibenden Teil des Tarifvertrags1.

Die Annahme einer umfassenden Bezugnahme scheidet mithin aus, wenn die Regelungen des Arbeitsvertrags von denen des in Bezug genommenen Tarifvertrages abweichen und in den vertraglichen Bestimmungen die Bezugnahme nicht lediglich durch eine wörtliche Wiedergabe der bei Vertragsschluss geltenden Bestimmungen des Tarifvertrags in einem deklaratorischen Sinn „ausformuliert“ ist2. Dies gilt zumindest dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Kollisionsregel, nach der den tariflichen Regelungen im Verhältnis zu den ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klauseln der Vorrang zukommen soll, nicht vereinbart haben3.

Die Prüfung der Angemessenheit einer vertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Klausel nach § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitsvertrag den Tarifvertrag nicht insgesamt in Bezug nimmt und die abweichenden Regelungen des Arbeitsvertrags auch nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Hieran ändert auch die Inbezugnahme eines kompletten „Regelungskomplexes“ des Tarifvertrages nichts.

Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Diese sind von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt infolge dieser Gleichstellung nicht, weil eine solche gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Das gilt unabhängig davon, aufgrund welcher Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist4. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag – was vorliegend außer Streit steht – das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst5.

Das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB setzt allerdings eine Inbezugnahme der Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifvertrags voraus. Nur diese ist geeignet, die dem Kontrollprivileg zugrunde liegende Angemessenheitsvermutung zu begründen. Beschränkt sich die Bezugnahme auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrags, entfällt die durch § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB erzeugte Privilegierung6. Dies gilt auch dann, wenn sich die beschränkte Verweisung auf sachlich und inhaltlich zusammenhängende geschlossene Regelungsbereiche oder -komplexe bezieht7. Dies ergibt die Auslegung von § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB8.

Bereits der Gesetzeswortlaut spricht für das Erfordernis einer Globalverweisung auf den einschlägigen Tarifvertrag. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB hat eine Inhaltskontrolle von vertraglichen Bestimmungen bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften zu erfolgen. Aufgrund der Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften liegt ein Abweichen von Rechtsvorschriften vor, wenn nicht der gesamte Tarifvertrag in Bezug genommen wird9.

Für dieses Verständnis spricht zudem die Gesetzessystematik.

Ausgangspunkt ist § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Regelungen der §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge keine Anwendung finden. Dieser Teil der Norm erfasst den Fall der beiderseitigen Tarifgebundenheit im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG. In diesem „Normalfall“ des TVG gelten die gesamten Normen des Tarifvertrags unmittelbar und zwingend für die beiderseits Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG)10.

§ 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB erstreckt über die vorgenannte Fallgestaltung der beiderseitigen Tarifgebundenheit hinaus die Kontrollfreiheit, wenn nicht (beiderseits) tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbaren. Aus § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit ein geringeres Maß an Tarifanwendung verlangt wird und das Kontrollprivileg auch bei Einzelverweisungen auf tarifliche Bestimmungen oder bei Verweisungen gelten soll, die sich auf sachlich und inhaltlich zusammenhängende geschlossene Regelungsbereiche oder -komplexe, also nur auf Teile eines Tarifvertrags beschränken.

Für das Erfordernis, dass der Tarifvertrag in seiner Gesamtheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden muss, sprechen auch Sinn und Zweck der Bereichsausnahme und des Kontrollprivilegs.

Tarifverträge sind von der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgenommen, weil für sie aufgrund der vorauszusetzenden Verhandlungsparität der Tarifpartner die Vermutung der Angemessenheit besteht11. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt12.

Allerdings begründet erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags grundsätzlich die Vermutung, dass dieser die divergierenden Interessen angemessen ausgleicht13.

Tarifverträge stellen einen in einer spezifischen Verhandlungssituation gefundenen Verhandlungskompromiss dar14. Begünstigungen bei einzelnen Regelungen werden häufig um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt. Die Richtigkeitsgewähr beruht auf dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen für die tarifschließenden Parteien. Sie entfällt, wenn eine einzelne Bestimmung aus diesem Gesamtwerk herausgenommen wird15.

Der Tarifvertrag muss daher, soll die dem Kontrollprivileg zugrunde liegende Vermutung der Angemessenheit tariflicher Regelungen auch für eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verweisung auf einen Tarifvertrag gelten, einschränkungslos und grundsätzlich in seiner Gesamtheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden16. Aus diesem Grund kann Einzelverweisungen nicht dieselbe Angemessenheitsvermutung und Richtigkeitsgewähr zukommen wie Globalverweisungen. Zudem besteht hier die Gefahr einer einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn der Arbeitgeber wird in von ihm gestellten Vertragsbedingungen vorrangig auf für ihn vorteilhafte Bestimmungen verweisen17. Einzelverweise auf bestimmte Regelungen schließen deshalb die Inhaltskontrolle grundsätzlich auch dann nicht aus, wenn auf Vorschriften des einschlägigen Tarifvertrags verwiesen wird18. Gleiches gilt für auf sachlich und inhaltlich zusammenhängende geschlossene Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags beschränkte Verweisungen. Auch hier entfällt die Grundlage für die Angemessenheitsvermutung und besteht die Gefahr einer einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers.

Die Entstehungsgeschichte von § 310 Abs. 4 Satz 3 und § 307 Abs. 3 BGB bestätigt dieses Verständnis.

Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben dem Wortlaut und der Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfs, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen. Dabei dürfen die Gerichte sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein19.

Ausweislich der Begründung der Bundesregierung für den – nachfolgend insoweit letztlich unverändert übernommenen – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts20 sollte die Anwendung der Regelungen der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge und damit die Aufhebung der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nach § 23 Abs. 1 AGBG geltende Bereichsausnahme bewirken, „dass das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht nicht hinter dem des Zivilrechts zurückbleibt“ und insgesamt ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessenen Vertragsbedingungen gewährleistet wird. Für Tarifverträge sollte allerdings, wie mit der Neufassung von § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgeschlagen, die Bereichsausnahme bestehen bleiben; in diesem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG „normsetzenden“ Bereich dürfe eine AGB-Kontrolle nicht eingreifen, weil anderenfalls das System der Tarifautonomie konterkariert werde.

Gleichzeitig wurde in der vorgeschlagenen Neufassung von § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB klargestellt, dass unter anderem Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinn der vorgeschlagenen Neufassung von § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen. Nach der Begründung der Bundesregierung21 folgt daraus, „dass auch Einzelarbeitsverträge, die Bezug auf einen Tarifvertrag nehmen, ohne dass eine beiderseitige Tarifbindung besteht oder die mit Kollektivverträgen übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, sondern nur am Transparenzgebot zu messen sind“. Die unveränderte Übernahme des auf dieser Begründung basierenden Gesetzesentwurfs der Bundesregierung bestätigt, dass das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers nur greifen sollte, wenn der „gesamte“ Tarifvertrag in Bezug genommen wird22.

Wenn der Gesetzgeber in einzelnen Bestimmungen, wie zB § 622 Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG, punktuelle Abweichungen durch Tarifvertrag oder in dessen Geltungsbereich bei fehlender Tarifgebundenheit die Anwendung der tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zulässt, beruht dies auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Gestattung. Eine bei der Auslegung von § 310 Abs. 4 Satz 3 und § 307 Abs. 3 BGB zu berücksichtigende gesetzgeberische Wertentscheidung, bei beschränkten Verweisungen auf einzelne tarifliche Regelungskomplexe gelte generell eine Angemessenheitsvermutung, die eine Inhaltskontrolle entbehrlich macht und ausschließt23, kann hieraus nicht abgeleitet werden24. Dieses Verständnis von § 310 Abs. 4 Satz 3 und § 307 Abs. 3 BGB würde sich über den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen.

Soweit Ausführungen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.200925 – über die Situation der vollständigen Inbezugnahme eines geschlossenen Regelungssystems für einen bestimmten Personenkreis innerhalb eines Tarifvertrags hinaus26 – anders verstanden werden könnten, hält das Bundesarbeitsgericht aus den genannten Gründen daran nicht fest.

Unschädlich sind hingegen vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind und deshalb keine verdrängende Wirkung entfalten sowie Vertragsbestimmungen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen und deshalb auch im Fall einer beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 3 TVG maßgebend wären27.

Auch verlangt das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB nicht eine Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks. Die Vermutung der Angemessenheit gilt bereits für die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien machen dadurch, dass sie Gegenstände in getrennten Tarifverträgen regeln, die ggf. zu unterschiedlichen Zeitpunkten in und außer Kraft treten, selbst deutlich, dass zwischen diesen Regelungsbereichen kein untrennbarer Zusammenhang besteht28.

Danach unterliegt die in Bezug genommene tarifvertragliche Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die vom Tarifvertrag abweichenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken. Die Voraussetzungen von § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB sind deshalb selbst dann nicht erfüllt, wenn unterstellt würde – wovon die Arbeitgeberin ausgeht, die abweichenden Vertragsbestimmungen berührten weder die Rechte des Arbeitnehmers aus der hier einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmung noch den gesamten tarifvertraglichen Regelungskomplex „Entgelt“.

Bei den vom Tarifvertrag abweichenden Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich insoweit nicht um Vereinbarungen, die die tarifvertraglichen Regelungen lediglich ergänzen oder flankieren, wenn der Arbeitsvertrag eine weitere, im Tarifvertrag nicht vorgesehene Tatbestandvoraussetzung aufstellt und damit für den Arbeitnehmer ungünstiger ist.

Ohne Bedeutung ist, ob die vom Tarifvertrag abweichenden Bestimmungen des Arbeitsvertrags einer Inhaltskontrolle standhielten. Auf die Unwirksamkeit der Regelungen könnte sich die Arbeitgeberin als Verwenderin der von ihr gestellten Vertragsbedingungen im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht berufen29.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 162/24

  1. st. Rspr., vgl. BAG 16.12.2020 – 5 AZR 131/19, Rn. 16 mwN, BAGE 173, 242; 16.10.2019 – 4 AZR 66/18, Rn. 29 f. mwN, BAGE 168, 96[]
  2. vgl. BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 46; 16.10.2019 – 4 AZR 66/18, Rn. 30, BAGE 168, 96; 28.01.2015 – 5 AZR 122/13, Rn. 16 f. mwN[]
  3. vgl. BAG 25.09.2013 – 5 AZR 778/12, Rn. 15[]
  4. st. Rspr., vgl. zB BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 33 mwN; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/6857 S. 54[]
  5. st. Rspr., BAG 7.07.2020 – 9 AZR 323/19, Rn. 21; 3.07.2019 – 10 AZR 300/18, Rn. 14; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 29, BAGE 163, 144[]
  6. st. Rspr., vgl. BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 40; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 29 f. mwN, BAGE 163, 144; 6.05.2009 – 10 AZR 390/08, Rn. 29[]
  7. ebenso Bieder in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 13. Aufl. Anh. § 310 Rn. 42; Däubler/Deinert/Walser/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 5. Aufl. § 310 Rn. 52; Clemenz/Kreft/Krause/Kreft AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 310 Rn. 76; ErfK/Preis 25. Aufl. BGB § 310 Rn. 11 f.; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 562; Däubler/Ulber TVG 5. Aufl. Einleitung Rn. 673; offengelassen in BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 41; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 31, aaO; 18.09.2012 – 9 AZR 1/11, Rn. 25; 15.07.2009 – 5 AZR 867/08, Rn.19, BAGE 131, 215; 6.05.2009 – 10 AZR 390/08, Rn. 29 f.; verneinend Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 307 Rn. 187; MünchKomm-BGB/Spinner 9. Aufl. BGB § 611a Rn. 64; Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 35 Rn. 21; Wiedemann/Oetker TVG 9. Aufl. § 3 Rn. 406; Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 7. Aufl. ArbR Rn. 129[]
  8. zu den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen vgl. die st. Rspr., zB BAG 20.08.2024 – 3 AZR 286/23, Rn. 12 mwN[]
  9. vgl. BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 35 mwN[]
  10. vgl. zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und zu § 9 Nr. 2 Halbs. 2 und 3 AÜG aF BAG 16.12.2020 – 5 AZR 131/19, Rn. 13 f. mwN, BAGE 173, 242; 16.10.2019 – 4 AZR 66/18, Rn.19, BAGE 168, 96[]
  11. BAG 21.05.2014 – 4 AZR 50/13, Rn. 29, BAGE 148, 139; 7.06.2006 – 4 AZR 316/05, Rn. 30 mwN, BAGE 118, 232[]
  12. BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23, Rn. 144 mwN[]
  13. vgl. BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 36; Bieder in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 13. Aufl. Anh. § 310 Rn. 36 mwN[]
  14. vgl. BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23, Rn. 160, 167 mwN[]
  15. vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 35 Rn. 21[]
  16. BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 28 ff., BAGE 163, 144[]
  17. ErfK/Preis 25. Aufl. BGB § 310 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Spinner 9. Aufl. BGB § 611a Rn. 63[]
  18. st. Rspr., vgl. BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 40; 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn. 28 f. mwN, aaO; 6.05.2009 – 10 AZR 390/08, Rn. 29[]
  19. vgl. BVerfG 6.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 31.05.2023 – 5 AZR 305/22, Rn. 27 mwN, BAGE 181, 149[]
  20. vgl. die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs. 14/6857 S. 54[]
  21. BT-Drs. 14/6857 S. 54[]
  22. ebenso BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 38[]
  23. in diesem Sinn wohl Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 307 Rn. 187; MünchKomm-BGB/Spinner 9. Aufl. BGB § 611a Rn. 64; Schaub ArbR-HdB/Linck 20. Aufl. § 35 Rn. 21[]
  24. vgl. Clemenz/Kreft/Krause/Kreft AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 310 Rn. 76 f.; ErfK/Preis 25. Aufl. BGB § 310 Rn. 11 f.[]
  25. BAG 06.05.2009 – 10 AZR 390/08, Rn. 29 f.[]
  26. dort: Angestellte des Versicherungsaußendienstes; vgl. auch BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 39[]
  27. vgl. BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 40 mwN; vgl. im Zusammenhang mit § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF BAG 16.10.2019 – 4 AZR 66/18, Rn. 16, BAGE 168, 96[]
  28. vgl. hierzu ausführlich BAG 29.01.2025 – 4 AZR 83/24, Rn. 42 ff.; zu den Besonderheiten der Tariföffnungsklauseln in § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und § 9 Nr. 2 Halbs. 2 und 3 AÜG aF BAG 16.12.2020 – 5 AZR 131/19, Rn. 13, BAGE 173, 242; 16.10.2019 – 4 AZR 66/18, Rn. 16 ff., BAGE 168, 96[]
  29. st. Rspr., zuletzt zB BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 69 mwN[]