Ehering

Versorgungsausgleich – und die Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Mit der Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: Anlass dafür bot dem Bundesgerichtshof ein isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich, in dem sich geschiedene Ehegatten darüber stritten, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist. Der Ausgangssachverhalt Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im

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Leistungsbeschreibungen, Preisvereinbarungen – und ihre Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen

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Befristung einer Arbeitszeiterhöhung – und die Vertragsinhaltskontrolle

Die Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Dabei konnte es das Bundesarbeitsgericht im

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Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldurkunde – und die AGB-Inhaltskontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Übernahme der persönlichen Haftung ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar. Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es – etwa in der Zweckerklärung festgelegt – nicht

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Arbeitsvertragsänderungen – und ihre Inhaltskontrolle

Vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer seit Oktober

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Arbeitsvertragliche Versetzungsklausel – und ihre Inhaltskontrolle

Die arbeitsvertragliche Klausel (cite)“er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen …, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen“(/cite) lässt offen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Bleiben aber Zweifel über den Inhalt der Klausel, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender; zu wählen ist die

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Gerichtsstandsklausel mit Wahlmöglichkeit

Wird in einer Gerichtsstandsklausel dem Verwender die Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten eingeräumt, so liegen trennbare Regelungen über das örtlich zuständige Gericht vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders benachteiligt den kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen. Selbst wenn die

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Pauschalvergütung von Überstunden

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallen Bestimmungen in

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