Die bei haushaltsrechtlichen Stellenplänen vorgesehene Beteiligung des Personalrats kann auf die Personalplanung der Sparkasse nicht übertragen werden.
So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall bezüglich der Beteiligungspflicht des Personalrat der Stadtsparkasse Osnabrück bei der jährlichen Aufstellung des Gesamtpersonalplans entschieden.
Im Jahr 2005 hat eine Novellierung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes stattgefunden, durch die den Sparkassen eine größere wirtschaftliche Freiheit eingeräumt werden sollte. Dabei ist unter anderem die gesetzliche Verpflichtung der Sparkassen zur Aufstellung eines haushaltsrechtlichen Stellenplanes abgeschafft und durch eine am privaten Wirtschaftsrecht orientierte Personalplanung ersetzt worden.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück ausgeführt, dass die bei haushaltsrechtlichen Stellenplänen vorgesehene Beteiligung des Personalrats auf die Personalplanung der Sparkasse nicht übertragen werden könne. Während Stellenpläne i.S.d. Haushaltsrechts insbesondere die Aufgabe hätten, die Anzahl der für Beamte und andere Beschäftigte zur Verfügung stehenden Stellen verbindlich zu regeln und zu begrenzen, komme der Gesamtpersonalplan der Sparkasse diese Funktion nicht zu. In ähnlicher Weise, wie das Betriebsverfassungsrecht für private Banken im Wesentlichen nur ein Informationsrecht des Betriebsrates vorsehe, verhalte es sich beim Personalrat der Sparkasse, der über die Personalplanung zwar zu informieren sei, dessen Einvernehmen es jedoch nicht bedürfe.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 15. April 2014 – 8 A 3/13











