Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen1.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg2 folgt die internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht nicht grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Vielmehr richtet sie sich zunächst nach vorrangigem Unionsrecht.
Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/20123. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die gegenüber den nationalen Regelungen vorrangig ist, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist4.
Ein ausreichender Auslandsbezug ergibt sich bereits aus der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung selbst. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat aufweist5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2025 – 8 AZR 139/24










