Die nicht erfolgte EuGH-Vorlage – und die Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage ist kein statthafter Rechtsbehelf bei der Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Die nicht erfolgte EuGH-Vorlage – und die Nichtigkeitsklage

Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell über eine Nichtigkeitsklage entschieden, mit der eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wurde, weil das Bundesarbeitsgericht bei Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 08.11.20221 seine Vorlageverpflichtung an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt habe.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.10.20232 die Nichtigkeitsklage als nicht statthaft angesehen. Die Verkennung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) ist kein Besetzungsmangel im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Nichtigkeitsklage gehört in diesen Fällen auch nicht zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Insoweit kann die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vielmehr unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend gemacht werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2024 – 6 AZR 45/23

  1. BAG, Urteil vom 08.11.2022 – 6 AZR 16/22[]
  2. BFH, Urteil vom 10.10.2023 – IX K 1/21[]

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