Die verspätete Zielvorgabe für die variable Vergütung

Hat ein Gericht rechtskräftig entschieden, dass ein vom Arbeitgeber verspätet vorgegebener Zielwert für eine variable Vergütung billigem Ermessen entspricht und für die gesamte Zielperiode verbindlich ist, kann der Arbeitnehmer wegen der verspäteten Zielvorgabe keinen Schadensersatz auf der Grundlage eines niedrigeren Zielwerts verlangen. Die Rechtskraft der Vorentscheidung entfaltet insoweit präjudizielle Wirkung für den nachfolgenden Schadensersatzprozess.

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin als Abteilungsleiter beschäftigt und erhielt neben seinem Bruttomonatsgehalt eine variable Vergütung, deren Baustein „Erfolg“ sich nach einem jährlich von der Geschäftsleitung festzulegenden PBT-Zielwert richtete. Für das Geschäftsjahr 2021 teilte die Arbeitgeberin den maßgeblichen Zielwert erst im März 2021 und damit verspätet mit; zunächst wurden rund 18, 2 Mio. € genannt, noch am selben Tag wurde der Wert auf 60 Mio. € korrigiert. Eine auf Zahlung einer höheren variablen Vergütung gerichtete Klage blieb in einem Vorprozess rechtskräftig erfolglos, weil das Landesarbeitsgericht den Zielwert von 60 Mio. € trotz seiner verspäteten Festsetzung als verbindlich und billigem Ermessen entsprechend angesehen hatte. Mit der nunmehr erhobenen Klage verlangte der Arbeitnehmer 107.236, 80 € brutto als Schadensersatz und machte geltend, bei rechtzeitiger Zielvorgabe hätte die Arbeitgeberin einen deutlich niedrigeren Zielwert festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Arbeitgeberin abgeändert und die Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete; vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen:

Die Revision des Arbeitnehmers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Vorgabe des Zielwerts für den Baustein „Erfolg“ zur Bestimmung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 unter Zugrundelegung eines geringeren Zielwerts als 60 Mio. €.

Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 07.03.20242 nicht entgegen.

Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht – als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig. Dies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird3.

Prozessurteile sind nur beschränkt der Rechtskraft fähig. Die Regeln der Rechtskraft wirken nur für die jeweils einschlägige Prozessfrage. Die im Vorprozess erfolgte Abweisung der auf Schadensersatzansprüche gestützten Klageerweiterung als unzulässig wirkt sich daher auf die Zulässigkeit der hiesigen Klage nicht aus.

Auch die rechtskräftige Entscheidung über die auf Erfüllung des Vergütungsanspruchs gerichtete Leistungs- und hilfsweise auf Bestimmung des billigen Zielwerts gerichtete Gestaltungsklage hindert die Zulässigkeit der hiesigen Schadensersatzklage nicht. Im Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht über den Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der variablen Vergütung aus dem vereinbarten Provisionssystem und über die Verbindlichkeit der Leistungsbestimmung entschieden, nicht aber über einen Schadensersatzanspruch, den der Arbeitnehmer hier aus der Verletzung einer vertraglichen (Neben-)Pflicht und damit aus einem anderen Klagegrund herleitet. Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar4.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Eine höhere variable Vergütung unter Zugrundelegung eines niedrigeren Zielwerts zum Fälligkeitszeitpunkt der Zielvorgabe steht dem Arbeitnehmer auch nicht als Schadensersatz zu. Der Arbeitnehmer hat weder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, §§ 281 ff., 252 BGB noch einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aufgrund einer verspäteten Vorgabe eines billigem Ermessen entsprechenden Zielwerts nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 Abs. 1, § 252 BGB bzw. nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 286, 288 Abs. 4 BGB.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile, die durch das schädigende Verhalten entstanden sind5. Gemäß dem in § 249 Abs. 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ob und in welcher Höhe ein Schaden gegeben ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre6.

Die Bestimmungen des Provisionssystems sehen unter § 4 Ziff. 2 vor, dass die Geschäftsleitung jährlich im November für jedes Geschäftsfeld einen Zielwert festlegt, der sich an der strategischen Planung orientiert. Da es sich bei der Zielvorgabe um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht handelt, hat die Bestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 Abs. 1 BGB). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat7. Die Pflicht der Arbeitgeberin bestand somit darin, im November 2020 einen an der strategischen Planung orientierten Zielwert für das Geschäftsfeld Chemicals nach billigem Ermessen festzusetzen. Diese Pflicht hat die Arbeitgeberin unstreitig verletzt. Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht auch von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers löst die von der Arbeitgeberin begangene Pflichtverletzung den geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Der Annahme eines (höheren) Vermögensschadens steht das Ergebnis des Vorprozesses entgegen.

Auch dann, wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, hat das Revisionsgericht die sich aus der Rechtskraft der früheren Entscheidung ergebende Bindungswirkung unabhängig von einer Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen8. Eine Bindungswirkung besteht, wenn der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der im neuen Prozess geltend gemachten Rechtsfolge gehört9. In diesem Fall entfaltet die rechtskräftige Entscheidung präjudizielle Wirkung hinsichtlich der im nachfolgenden Verfahren vorzunehmenden Sachprüfung10. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungssatzes über die zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge11.

Danach steht die rechtskräftige Entscheidung über den für die gesamte Zielperiode verbindlichen Zielwert von 60 Mio. € für das Geschäftsjahr 2021 dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Schadensersatzanspruch unabhängig von dessen rechtlicher Einordnung entgegen. Neben der erfüllten vertraglich geschuldeten Leistung auf Zahlung einer variablen Vergütung auf der Grundlage der verspäteten, aber unter Zugrundelegung der Entscheidung aus dem Vorprozess trotzdem billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe, kann der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bestehen. Mit dem Einwand, bei pflichtgemäßem Verhalten hätte die Arbeitgeberin im November 2020 einen nach billigem Ermessen zu bestimmenden Zielwert unterhalb von 60 Mio. € festgesetzt, ist der Arbeitnehmer aufgrund des Ergebnisses des Vorprozesses präkludiert.

Im Vorprozess hat das Landesarbeitsgericht den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch auf eine höhere variable Vergütung auf der Grundlage eines niedrigeren Zielwerts mit der tragenden Begründung abgelehnt, die Arbeitgeberin habe ihr Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB trotz der Verspätung für den Arbeitnehmer verbindlich dahingehend ausgeübt, dass sie als maßgeblichen Zielwert für den Baustein „Erfolg“ 60 Mio. € festgesetzt habe, was billigem Ermessen entsprochen habe. Mit der Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrags habe die Arbeitgeberin den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf die variable Vergütung erfüllt12. Dabei hat das Gericht unter A II 1 b der Gründe auch auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Den vom Arbeitnehmer hilfsweise gestellten Klageantrag auf Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hat das Landesarbeitsgericht aus den gleichen Gründen zurückgewiesen.

Nach dem gesetzlichen Konzept enthält § 315 Abs. 3 BGB eine Zweiteilung zwischen feststellender Kassation und rechtsgestaltender Ersatzleistungsbestimmung13. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht im Vorprozess bereits die Kassation der angegriffenen Bestimmung über einen Zielwert von 60 Mio. € verneint. Ob es dabei die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bezogen auf den Fälligkeitszeitpunkt der zu treffenden Leistungsbestimmung hinreichend beachtet hat14, ist aufgrund der eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung ohne Belang. Derartige (mögliche) Rechtsfehler führen nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft15. Damit steht aufgrund des Ergebnisses des Vorprozesses fest, dass der Arbeitnehmer sich das von der Arbeitgeberin im März 2021 vorgegebene Ziel als für die gesamte Zielperiode verbindlich entgegenhalten lassen muss und keine höhere vertragliche Vergütung geschuldet ist. Dies schließt trotz verspäteter Vorgabe einen auf dasselbe Interesse gerichteten Anspruch unter Zugrundelegung eines anderen Zielwerts auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus.

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Arbeitnehmer danach nicht zu. Der Anspruch nach § 280 Abs. 1 und 3, §§ 281 ff., 252 BGB soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen. Er ist auf das Leistungsinteresse (positives Interesse) gerichtet. Der Gläubiger ist wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte16.

Bei verspäteter Zielvorgabe hat das Bundesarbeitsgericht einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 283 Satz 1, § 252 BGB bejaht, wenn der Arbeitgeber die Ziele schuldhaft verspätet oder gar nicht festlegt und eine nachträgliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 bzw. nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil unmöglich ist17. Zu ersetzen ist dann der entgangene Gewinn, der nach gewöhnlichem Lauf der Dinge erzielt worden wäre, wenn der Arbeitgeber sich vertragsgerecht verhalten und für die jeweilige Zielperiode Ziele vorgegeben hätte, die nach einer auf den Zeitpunkt der Zielvorgabe bezogenen Prognose erreichbar sind. Dabei ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer rechtzeitig bzw. fristgerecht vorgegebene Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen18.

Dies zugrunde gelegt, ist dem Leistungsinteresse des Arbeitnehmers vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass die Arbeitgeberin den Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit dem Reglement „Provisionssystem“ in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB nach dem Ergebnis des Vorprozesses trotz der verspäteten Zielvorgabe erfüllt hat. Damit scheidet auch ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Zielvorgabe (§ 283 Satz 1 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 BGB) aus. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entschiedenen Fallgestaltungen19 begehrt der Arbeitnehmer nicht den Ersatz eines entgangenen Gewinns, weil er seine Arbeitsleistung nicht mehr an einem verspätet mitgeteilten, aber inhaltlich nicht infrage gestellten Ziel ausrichten konnte. Vielmehr legt er den unter seiner Mitwirkung im Geschäftsbereich Chemicals erzielten Ist-Wert des PBT zugrunde und begehrt hierfür die Vergütung, die er nach den vertraglichen Regelungen des Provisionssystems erhalten hätte, wenn die Arbeitgeberin im November 2020 einen Zielwert von 18.236.000, 00 €, jedenfalls aber von deutlich unter 60 Mio. € festgelegt und vorgegeben hätte. Die Höhe des den vertraglichen Anspruch bestimmenden Zielwerts von 60 Mio. € steht aber aufgrund des Ergebnisses des Vorprozesses für die gesamte Zielperiode fest. Das Landesarbeitsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mehr an die Stelle der Leistung treten kann. Diese Ausführungen greift der Arbeitnehmer mit seiner Revision auch nicht an. Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, sein Klageziel sei nicht auf das Leistungsinteresse gerichtet, sondern gehe darüber hinaus.

Der Arbeitnehmer kann aber auch keinen über das Leistungsinteresse hinausgehenden Schadensersatz in geltend gemachter Höhe aufgrund verspäteter Zielvorgabe nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 Abs. 1, § 252 BGB verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB bezieht sich auf die über das Leistungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile20. Etwaige Folgeschäden oder Schäden an anderen Rechtsgütern, die aus der verspäteten Vorgabe des im Vorprozess als verbindlich erkannten Zielwerts entstanden sein könnten, macht der Arbeitnehmer jedoch nicht geltend. Der Annahme eines messbaren Schadens am eigenen Vermögen in der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Höhe stehen wiederum Rechtsgründe entgegen. Dies gilt auch unter Anwendung der nach § 252 Satz 2 BGB geltenden Darlegungserleichterungen für den entgangenen Gewinn.

Danach gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Grundlage für die abstrakte Schadensberechnung ist die dem Arbeitnehmer für den Fall der Zielerreichung zugesagte Vergütung21. Auch bei verspäteter Zielvorgabe bemisst sich der Schaden somit danach, was dem Arbeitnehmer als Vergütung zugestanden hätte, wenn der Arbeitgeber ein nach billigem Ermessen festzulegendes Ziel nach den vertraglichen Fälligkeitsbestimmungen rechtzeitig vorgegeben hätte.

Der Annahme, im November 2020 hätte ein unterhalb von 60 Mio. € liegender Zielwert billigem Ermessen entsprochen und den Inhalt der zu treffenden Zielvorgabe konkretisiert, steht aber – wie dargelegt – die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess entgegen (§ 322 Abs. 1 ZPO).

Aus den gleichen Gründen ist auch kein nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 286, 249 Abs. 1, § 252 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden gegeben. Danach kann der Gläubiger vom Schuldner nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der durch den Verzug adäquat verursacht wurde22. Ein höherer Entgeltanspruch wäre auch bei rechtzeitiger Festlegung des nach dem Ergebnis des Vorprozesses maßgeblichen Zielwerts von 60 Mio. € nicht gegeben.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Schadensersatzansprüchen bei verspäteten Zielvorgaben. Zwar verletzt ein Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten, wenn er einen nach billigem Ermessen zu bestimmenden Zielwert nicht zum vereinbarten Zeitpunkt festlegt; grundsätzlich kann daraus auch ein Anspruch auf Ersatz entgangener variabler Vergütung entstehen. Ist jedoch bereits rechtskräftig festgestellt, dass ein später vorgegebener Zielwert für die gesamte Zielperiode verbindlich ist und billigem Ermessen entspricht, kann der Arbeitnehmer diese Feststellung nicht dadurch umgehen, dass er in einem weiteren Verfahren Schadensersatz anhand eines hypothetisch niedrigeren Zielwerts verlangt. Für die Prozesspraxis ist damit insbesondere die Unterscheidung zwischen Streitgegenstand und Rechtskraftwirkung bedeutsam: Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch sind zwar unterschiedliche Streitgegenstände, sodass die spätere Schadensersatzklage als solche zulässig sein kann; rechtskräftig entschiedene Vorfragen können jedoch präjudizielle Wirkung entfalten und den Schadensersatzanspruch in der Sache ausschließen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2026 – 10 AZR 88/25

  1. LAG Hamburg 27.03.2025 – 1 SLa 24/24[]
  2. LAG Hamburg – 1 Sa 10/23[]
  3. BAG 25.11.2025 – 3 AZR 77/25, Rn. 29 mwN; 19.03.2025 – 4 AZR 283/23, Rn. 30 f. mwN[]
  4. BAG 13.10.2021 – 10 AZR 729/19, Rn. 55; 16.10.2018 – 3 AZR 314/17, Rn. 37 mwN, BAGE 164, 26[]
  5. Grüneberg/Grüneberg 85. Aufl. BGB § 280 Rn. 32[]
  6. st. Rspr., zuletzt BGH 19.02.2025 – VIII ZR 138/23, Rn. 33 mwN, BGHZ 243, 116[]
  7. BAG 19.02.2025 – 10 AZR 57/24, Rn. 16 mwN[]
  8. BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11, Rn. 86, BAGE 144, 1; BGH 16.01.2008 – XII ZR 216/05, Rn. 9 mwN[]
  9. BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11, Rn. 89, aaO[]
  10. vgl. BAG 15.06.2016 – 4 AZR 485/14, Rn. 39[]
  11. vgl. zuletzt BAG 19.03.2025 – 4 AZR 283/23, Rn. 31; 21.12.2022 – 7 AZR 489/21, Rn. 23 mwN[]
  12. LAG Hamburg 7.03.2024 – 1 Sa 10/23, zu A II 1 der Gründe[]
  13. BAG 13.10.2021 – 10 AZR 729/19, Rn. 124[]
  14. vgl. hierzu BAG 19.02.2025 – 10 AZR 57/24, Rn. 16[]
  15. zu den Voraussetzungen vgl. BAG 19.12.2019 – 8 AZR 511/18, Rn. 31 ff. mwN, BAGE 169, 197[]
  16. vgl. BAG 22.03.2018 – 8 AZR 779/16, Rn. 46, BAGE 162, 275; BGH 28.02.2018 – VIII ZR 157/17, Rn. 21, BGHZ 218, 22; 11.02.2009 – VIII ZR 328/07, Rn.20[]
  17. BAG 22.04.2026 – 10 AZR 28/25, Rn. 16, 19; 19.02.2025 – 10 AZR 57/24, Rn. 14, 17 f. mwN[]
  18. vgl. BAG 22.04.2026 – 10 AZR 28/25, Rn. 34 ff.; 19.02.2025 – 10 AZR 57/24, Rn. 50 mwN[]
  19. vgl. BAG 22.04.2026 – 10 AZR 28/25; 19.02.2025 – 10 AZR 57/24[]
  20. vgl. BGH 22.02.2018 – VII ZR 46/17, Rn. 58 mwN, BGHZ 218, 1[]
  21. vgl. BAG 3.07.2024 – 10 AZR 171/23, Rn. 61, BAGE 184, 27[]
  22. BGH 19.02.2025 – VIII ZR 138/23, Rn. 28, BGHZ 243, 116[]