Die Werkstatt für Behinderte als Tendenzbetrieb

Eine Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb, wenn Lohnaufträge nur angenommen werden, um die Beschäftigung behinderter Menschen, mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen. Soweit in dem Produktionsprozess z.B. besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von Facharbeitern ausgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass die karitative Zwecksetzung wegfällt.

Die Werkstatt für Behinderte als Tendenzbetrieb

So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einer Werkstatt für Behinderte, die sich gegen die Bildung eines Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat wehrt. Die Werkstatt für Behinderte firmiert als gemeinnützige GmbH und beschäftigt ca. 500 bis 600 behinderte Menschen sowie weitere ca. 100 Arbeitnehmer u.a. als Fachkräfte. Der Betriebsrat hat durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss gebildet, was die Arbeitgeberin für rechtswidrig hält, weil sie ein Tendenzbetrieb sei. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG wird in Betrieben, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, ein Wirtschaftsausschuss, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 BetrVG), nicht gebildet. Die Arbeitgeberin begehrt festzustellen, dass sie ein Tendenzbetrieb ist, sowie dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses unwirksam ist. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Betrieb der Arbeitgeberin sei nicht mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt. Das Arbeitsgericht Solingen hat die Tendenzeigenschaft verneint und die Bildung des Wirtschaftsausschusses für rechtmäßig erklärt, weil der karitative Zweck nicht mehr überwiege1. Mit der Beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Anliegen vor dem Landesarbeitsgericht weiter.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf handelt es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Bei der Werkstatt für Behinderte ist die Annahme von Lohnaufträgen nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen, mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen. Vor der Annahme von Aufträgen wird bei der Arbeitgeberin eine Machbarkeitsstudie erstellt, mit der überprüft wird, ob der Auftrag zur Durchführung mit behinderten Menschen geeignet ist und die den Produktionsprozess in einzelne kleine Abschnitte zergliedert. Soweit in diesem Prozess z.B. besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von Facharbeitern ausgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass die karitative Zwecksetzung wegfällt, denn andernfalls könnten solche Aufträge zum Zwecke der Beschäftigung der behinderten Menschen überhaupt nicht angenommen werden. Auch der Umstand, dass trotz der Machbarkeitsstudie in der Praxis behinderte Mitarbeiter mehr Hilfe als eingeplant bedürfen und dadurch Überstunden anfallen, die von Facharbeitern durchgeführt werden, steht der karitativen Zwecksetzung nicht entgegen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2012 – 7 TaBV 4/12

  1. ArbG Solingen, Beschluss vom 25.11.2011[]